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Hartz 4 und Renovierungskosten - so unterstützt der Staat Mieter und Eigentümer

Inhaltsverzeichnis

Hartz-4-Bezieher renoviert mit staatlicher Unterstützung.
Hartz-4-Bezieher renoviert mit staatlicher Unterstützung.
Mieter und Eigentümer von Wohnungen, die Hartz 4 beziehen, können den Staat an den Renovierungskosten beteiligen. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen regelt das Sozialgesetzbuch.

Der Gesetzgeber erkennt Wohnen als das existenzielle Grundbedürfnis aller Menschen an. Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Hartz-4-Leistungen beziehen, muss es daher sein, eine angemessene Wohnmöglichkeit zu gewährleisten.

Unterkunftsaufwand beim Hartz-4-Bezieher muss angemessen sein

  • Der Sozialleistungsträger übernimmt Unterkunftskosten auf Dauer, soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II).
  • Dabei ist zu unterscheiden, ob der Hartz-4-Bezieher Eigentümer der Wohnung ist oder deren Mieter.

Schönheitsreparaturen beim Mieter verursachen Renovierungskosten

  • Bei einem Mieter geht es um die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen, die er regelmäßig auf der Grundlage der Vereinbarungen im Mietvertrag vornehmen muss. So erkennt die Rechtsprechung (Bundessozialgericht B 4 AS 49/07 R) an, dass Auszugs-, Einzugs- und laufende Renovierungskosten zum Unterkunftsbedarf gehören.
  • Zur Feststellung der angemessenen Kosten ist die Anlage KDU vom Mieter auszufüllen.
  • Die Angemessenheit anfallender Renovierungskosten bestimmt sich unter anderem danach, ob und inwieweit der Mieter tatsächlich verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Übernahme erfolgt in Höhe der tatsächlichen Höhe. Grundsätzlich ist der Mieter auch zur Eigenleistung verpflichtet.

Beim Eigentümer geht es um den Erhaltungsaufwand

  • Ist der Hartz-4-Bezieher selbst Eigentümer der Wohnung, gelten als Unterkunftskosten auch die Instandhaltungskosten, die die Bewohnbarkeit des Wohneigentums garantieren.
  • Die Kostenübernahme richtet sich danach, dass nicht die Steigerung des Verkehrswertes bezweckt wird. Instandhaltungskosten werden daher im Bedarfsfall bezahlt, wenn sie angemessen und notwendig sind und der Erhaltung der Immobilie dienen.
  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erhaltungsaufwand nicht als monatliche Pauschale mit dem Ziel der Rücklagenbildung erbracht wird, sondern nur den akuten Bedarf abdeckt.
  • Da sich der Wohnungseigentümer der Instandhaltungsrücklage nicht entziehen kann, kommt hier eine Ausnahme in Betracht. Auch hier ist die Grenze bei der reinen Werterhaltung zu sehen.

Wichtig ist, dass Mieter und Eigentümer vor Durchführung irgendwelcher Renovierungsmaßnahmen bei ihrem zuständigen Sozialleistungsträger vorsprechen und sich die Renovierungskosten genehmigen lassen. Ohne vorhergehende Genehmigung riskieren sie, dass der Leistungsträger die Übernahme als nicht angemessen beurteilt und ablehnt.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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