Was Sie benötigen
- Haustürgeschäft
- Fernabsatzgeschäft
- Sachmangel
Handyvertrag - 14 Tage Widerruf gilt nicht immer
- In den meisten Fällen ist es so, dass Einzelhändler die gekaufte Ware vom Kunden zurücknehmen bzw. umtauschen. Gesetzlich dazu verpflichtet sind sie nicht, sie tun das vielmehr aus reiner Kulanz, um ihre Kunden zu behalten. Bei einem Handyvertrag sieht die Sache anders aus. Wenn Sie also kürzlich im Handyshop einen Vertrag abgeschlossen haben, sind Sie daran gebunden und werden sicherlich auch keine Chance haben, ohne jegliche Gründe da wieder herauszukommen.
- Doch manchmal haben Sie Chancen auf einen Rücktritt vom Vertrag. Ob das bei Ihnen der Fall ist, hängt davon ab, wie und wo Sie diesen Vertrag abgeschlossen haben.
- Beim sogenannten "Haustürgeschäft" haben Sie gemäß § 312 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn Ihnen der Handyvertrag in Ihren privaten Räumlichkeiten, auf einer Freizeitveranstaltung oder an Ihrem Arbeitsplatz angeboten wird bzw. wurde.
- Dieses Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber eingeführt, weil sich viele Verbraucher bei einem Haustürgeschäft überrumpelt fühlen und in solchen Situationen anders reagieren, als wenn sie selbst in einen Laden gehen.
- Außerdem haben Sie 14 Tage Zeit für einen Rücktritt, wenn Sie Ihren Handyvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Internet oder Telefon) abgeschlossen haben (§ 312c BGB und § 312d BGB). Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass Sie als Verbraucher bei solchen "Fernabsatzgeschäften" die Ware nicht sehen bzw. eingehend begutachten können.
Rücktritt wegen Sachmangel
- Schließen Sie direkt im Laden einen Handyvertrag ab und Sie entscheiden sich nach ein paar Tagen um, haben Sie kein gesetzliches Widerrufsrecht. Sie müssen dieses Handy wohl oder übel behalten.
- Weist das Handy jedoch einen Sachmangel auf, sieht die Sache schon wieder anders aus. Denn der Verkäufer ist dazu verpflichtet, Ihnen ein einwandfreies Produkt zu verkaufen, sofern er dieses als solches deklariert. Das heißt also, dass das Handy keinen Fehler oder Mangel aufweisen darf.
- Bemerken Sie allerdings zu Hause, dass das Handy nicht funktioniert, so haben Sie 14 Tage Zeit, den Fehler beim Verkäufer zu reklamieren.
- Weil er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat, muss er dies korrigieren. Er muss zunächst Sorge dafür tragen, dass der Fehler bzw. Sachmangel behoben wird, oder er tauscht Ihnen das defekte Handy gegen ein neues aus.
- Kann der Verkäufer weder den Mangel beheben noch Ihnen ein neues Handy überreichen, so dürfen Sie von Ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, indem Sie ihm das Handy zurückgeben und er Ihnen das bereits gezahlte Geld zurückgibt. In diesem Fall ist der Handyvertrag nichtig.
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