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Handgeschriebenes Testament anfechten - so geht's

Handgeschriebene, aber makelbehaftete Testamente können angefochten werden.
Handgeschriebene, aber makelbehaftete Testamente können angefochten werden.
Ein (handgeschriebenes, wirksames) Testament kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Zu Lebzeiten des Erblassers kann dieser sein Testament selbst unwirksam machen. Man spricht in dem Fall allerdings nicht von Anfechtung, sondern von Widerruf. Anfechtungsberechtigt sind dagegen andere als der Erblasser.

Was Sie benötigen

  • 1 (wirksames) Testament

Voraussetzungen der Anfechtung eines handgeschriebenen Testaments

  • Wenn das Testament unwirksam ist, muss es nicht mehr angefochten werden. Unwirksam ist etwa ein nicht handgeschriebenes oder sittenwidriges Testament oder, wenn die Testierfähigkeit fehlt.
  • Anfechtungsberechtigt sind diejenigen Personen, denen die Anfechtung unmittelbar zugutekommt. Das sind z. B. gesetzliche Erben, Vorerben, Ersatzerben oder Betroffene, die sich gegen ein Vermächtnis wenden.
  • Es muss ferner ein Anfechtungsgrund vorliegen. Anfechtungsgründe finden sich explizit in §§ 2078, 2079 BGB. Ein solcher Grund liegt z. B. vor, wenn der Erblasser die Bedeutung des Erklärten verkannt hat (sog. Inhaltsirrtum), sich verschrieben hat (sog. Erklärungsirrtum) oder bei der Erstellung des Testaments irrtümlich Umstände angenommen hat, die nicht gegeben sind (sog. Motivirrtum). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (auch Adoptivkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Auch bei Erbunwürdigkeit nach §§ 2339, 2345 BGB kann ein Testament angefochten werden.
  • Ein handgeschriebenes Testament müssen Sie form- und fristgerecht anfechten. Die Anfechtung erfolgt gegenüber dem örtlichen Nachlassgericht innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund. 30 Jahre nach dem Erbfall ist eine Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen.
  • Die Anfechtung kann sich auf das gesamte Testament oder auf einen Teil des Testaments beziehen. Wird das gesamte Testament erfolgreich angefochten, so bewirkt die Anfechtung, dass es (rechtlich) nie existiert hat. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft. Wird eine einzelne Verfügung für unwirksam erklärt, so wird über den fraglichen Erbteil entschieden.
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