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Kinder müssen von den Eltern bis zu einem bestimmten Alter versorgt werden. Was aber passiert, wenn ein Teil dieser Versorgung wegbricht, weil ein Elternteil plötzlich stirbt? Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt und gewährt dem hinterbliebenen Kind eine Halbwaisenrente, die in ihrer Höhe individuell berechnet und festgelegt werden muss.
Die Halbwaisenrente ist wichtig für den Hinterbliebenen
- Anspruch auf die Halbwaisenrente haben sowohl die leiblichen Kinder als auch Adoptivkinder. Auch Stief- und Pflegekinder gehören dazu, wenn Sie vor dem Tod des Elternteils in dessen häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und auch versorgt wurden.
- Die Bezugsdauer endet mit dem 18. Lebensjahr. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Hinterbliebene nicht für seinen eigenen Unterhalt zum Beispiel wegen einer Behinderung sorgen kann. Dann geht die Bezugszeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Berechnungsfaktoren für die Höhe der Halbwaisenrente
- Grundsätzlich ist die Höhe der Halbwaisenrente davon abhängig, welchen Rentenanspruch der Verstorbene bis zu seinem Tod erworben hat. Dieser Anspruch drückt sich vor allem in den sogenannten Entgeltpunkten aus, die beispielsweise für Beitragszeiten bzw. Zeiten einer Beschäftigung erworben werden.
- Bei der Frage, inwieweit die Entgeltpunkte berücksichtigt werden, spielt zudem der sogenannte Zugangsfaktor eine Rolle, vgl. § 77 SGB VI. Aufgrund des Zugangsfaktors wird ermittelt, inwieweit Entgeltpunkte voll oder nur mit Abzügen angerechnet werden. Bei Hinterbliebenenrenten wie einer Halbwaisenrente ergibt sich gem. § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI für jeden Monat, der dem Verstorbenen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gefehlt hat, ein Abzug von 0,003 bzw. 0,3 Prozent.
- Die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen werden mit dem sogenannten Rentenartfaktor - bei Halbwaisenrenten gem. § 67 SGB VI beträgt er 0,1 - und dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert. Eine Halbwaisenrente beträgt nach dieser Berechnung 10 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.
- Gem. § 78 SGB VI kommt bei Waisenrenten bei der Berechnung der Höhe noch ein Zuschlag hinzu, der sich auf die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen bezieht. Handelt es sich dabei um Beitragszeiten, wird der Zuschlag voll berücksichtigt. Bei Halbwaisenrenten beträgt er gem. § 78 Abs. 2 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte.
Höhe der Rente - die Berechnung
- Nicht vergessen dürfen Sie, dass auch die eigenen Bezüge des Hinterbliebenen bei der Berechnung der Höhe der Halbwaisenrente in Anrechnung kommen.
- Über die genaue Höhe der Halbwaisenrente sollten Sie sich bei Eintritt des Falles unverzüglich vom Rentenversicherungsträger oder deren Bevollmächtigten beraten lassen.
Weitere Autorin: Anna Schmidt
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