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Kriegsversehrtenrente - Wissenswertes zu dieser Rentenart

Kriege fordern viele Opfer.
Kriege fordern viele Opfer.
Kriegsteilnehmer sind natürlicherweise einem hohen Risiko ausgesetzt, an Leib und Leben geschädigt zu werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Versorgung der Kriegsteilnehmer - u.a. in Form von Kriegsversehrtenrenten - durch das Bundesversorgungsgesetz von 1960 geregelt.

Das "Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges" (Bundesversorgungsgesetz bzw. abgekürzt BVG) ist vom Namen her missverständlich - denn tatsächlich regelt es nicht die Versorgung aller Opfer des Krieges, sondern nur die Versorgung derjenigen, die bei der Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes an ihrer Gesundheit geschädigt wurden. Zivile Opfer bleiben daher bei diesen Regelungen außen vor.

Die Kriegsversehrtenrente als Teil der Versorgung

  • Die Kriegsversehrtenrente stellt dabei nur einen Teil der umfangreichen Versorgungsleistungen dar, die das Bundesversorgungsgesetz vorsieht.
  • Denn die Versorgung umfasst nicht nur die sog. "Beschädigtenrente", sondern auch einen Anspruch auf Heilbehandlungen, auf Hinterbliebenenrente, Bestattungsgeld und Sterbegeld und sogar auf Bestattungsgeld beim Tod eines Hinterbliebenen, s. § 9 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz. Ein Bestattungsgeld wird also auch dann gezahlt, wenn beispielsweise die Witwe eines ehemaligen Kriegsteilnehmers stirbt.
  • Hinterlässt die Witwe in diesem Fall noch ein waisenrentenberechtigtes Kind, beträgt das Bestattungsgeld 1.575 Euro, ohne waisenrentenberechtigtes Kind wären es 789 Euro, vgl. § 53 Bundesversorgungsgesetz.
  • Damit enthält das Bundesversorgungsgesetz weitergehende Ansprüche als das Sozialgesetzbuch (SGB) VI, in dem die gesetzliche Rentenversicherung geregelt ist.

Die Höhe der Versorgung

  • Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst sich die Höhe der "Kriegsversehrtenrente" bzw. der Beschädigtenrente natürlich nicht nach der Beitragszeit - auch aus einer nur sehr kurzen Kriegsteilnahme kann ja mitunter eine viel höhere Schädigung der Gesundheit resultieren als aus einer längeren Dienstverpflichtung.
  • Die Höhe der monatlichen Grundrente, die Beschädigte erhalten, bemisst sich vielmehr nach dem Grad ihrer Schädigung. Bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 beträgt sie beispielsweise 124 Euro, bei 100-prozentiger Schädigung 652 Euro, s. § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz.
  • Dazu kommt unter Umständen noch eine Ausgleichrente, wenn im Falle einer Schwerbeschädigung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, vgl. § 32 Bundesversorgungsgesetz.

Die Kriegsversehrtenrente stellt nur einen Teil der umfangreichen Versorgung von Kriegsteilnehmern dar. Ihre Situation ist auch im SGB VI mit einer Regelung zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt (s. § 245 SGB VI).  

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