Gründe für eine Grundbuchänderung
- Das Grundbuch sollte stets korrekt sein, da es aufgrund des sogenannten öffentlichen Glaubens für die Sicherheit im Rechtsverkehr steht. Heißt: Möchte jemand Grundbesitz erwerben und holt aufgrund dessen Erkundigungen beim Grundbuchamt ein, darf er darauf vertrauen, dass das Grundbuch auch richtig ist. Änderungen sollten daher unverzüglich angezeigt werden.
- Änderungen, die durch einen Vertrag - wie etwas einen Kaufvertrag - entstehen, werden zwangsläufig durch den Notar veranlasst.
- Es gibt aber auch Änderungen, die erst auf Antrag eingetragen werden. So kann zum Beispiel eine bloße Namensänderung nach einer Hochzeit oder Scheidung zu einer Grundbuchänderung führen.
- Aber auch nach dem Tod des Erblassers werden die Erben nur auf Antrag als Eigentümer oder als Erbengemeinschaft eingetragen.
So lassen Sie die Änderungen vornehmen
- Für die Namensberichtigung und auch für den Eigentümerwechsel durch Erbfall gibt es mittlerweile im Internet auf den Seiten der Landersjustizbehörden entsprechende Formulare zum Download.
- Für die Namensänderung benötigen Sie den sogenannten "Antrag auf Namensberichtigung im Grundbuch". Für den Eigentümerwechsel das Formular "GS 89"
- Für beide Grundbuchänderungen benötigen Sie zunächst die Gemeinde und die Nummer des Grundbuchblatts, damit Ihre Änderung dem richtigen Grundbuch zugeordnet werden kann.
- Bei der bloßen Namensberichtigung brauchen Sie in dem entsprechenden Formular dann lediglich Ihren alten und den neuen Namen mitteilen. Als Nachweis müssten Sie dann noch eine Bescheinigung des Standesamtes über die Namensänderung einreichen, einen beglaubigten Abzug aus dem Familienbuch oder jeden anderen geeigneten Nachweis.
- Bei der Eigentumsumschreibung nach einem Erbfall beantragen Sie die Berichtigung des Grundbuches mit dem Formular GS 89, in dem Sie zunächst den ehemaligen Eigentümer eintragen. As nächstes kreuzen Sie an, welche Unterlagen Sie als Nachweis beigefügt haben. Da der Erbfall beim Nachlassgericht verzeichnet sein müsste, gibt es dort auch ein Aktenzeichen, unter dem z. B. der Erbschein beantragt wurde oder das Testament eröffnet wurde. Dieses können Sie ebenfalls eintragen und Bezug darauf nehmen. So wird der Nachweis über die Erbfolge erbracht. Sollte es mehrere Erben geben, tragen Sie diese ebenfalls noch ein.
- Zuletzt geben Sie noch den Verkehrswert des Grundbesitzes an, da anhand dieses Wertes die Kosten für die Umschreibung berechnet werden.
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