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Gewohnheitsrecht - ein Grundstück trotz Verbot nutzen

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Gewohnheitsrecht entsteht erst nach langer Zeit.
Gewohnheitsrecht entsteht erst nach langer Zeit. © Kurt Michel / Pixelio
Jahrzehntelang ging alles gut, Sie konnten das Grundstück problemlos nutzen. Und nun hat das Grundstück einen neuen Eigentümer. Das, was gestern noch selbstveständlich war, ist heute plötzlich verboten. Da stellt sich die Frage, ob Sie sich auf Gewohnheitsrecht berufen können. Wahrscheinlich ist dies nicht, aber Sie könnten Glück haben.

Warum Sie ein fremdes Grundstück betreten dürfen

Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen, die Ihnen den Zutritt zu einem fremden Grundstück erlauben können.

  • Wenn Sie Eigentümer, Mieter oder Besitzer des Grundstücks sind, leitet sich selbstverständlich aus diesem Rechtsverhältnis auch ein Zutrittsrecht zu dem Grundstück ab.
  • Auch dann, wenn Sie die Erlaubnis des Berechtigten haben und der Eigentümer kein Interesse an einem Zutrittsverbot nachweisen kann, dürfen Sie ein Grundstück betreten.
  • Beim sogenannten "Notwegerecht" können Sie das Grundstück betreten, um auf Ihr eigenes Grundstück zu kommen. Dieses ist in § 917 BGB geregelt.
  • Sie können sich immer dann ein Notwegerecht geltend machen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, von einem öffentlichen Weg auf Ihr Grundstück oder zu einzelnen Gebäudeteilen zu gelangen.
  • Entsteht dem Grundstückseigentümer dadurch ein Schaden oder Mehraufwand, ist dieser von Ihnen zu ersetzen. Außerdem kann der Grundstückseigentümer eine finanzielle Entschädigung für die Nutzung verlangen. Man spricht dann von "Notwegerente".
  • Im Rahmen des "Hammerschlags- und Leiterrechts" können Sie ein anliegendes Grundstück betreten, um beispielsweise eine Grenzmauer instand zu halten oder einen Baum zu beschneiden. Natürlich darf dem Grundstückseigentümer dadurch kein Nachteil entstehen.
  • Ein Zutrittsrecht zu einem fremden Grundstück besteht auch immer dann, wenn dies durch einen Eintrag im Grundbuch ("Dienstbarkeit") so festgelegt wurde.
  • Und schließlich können Sie sich auch in wenigen Einzelfällen auch auf Gewohnheitsrecht berufen.

Was ist Gewohnheitsrecht?

  • "Ein  Gewohnheitsrecht  ist  dann  anzunehmen, wenn  innerhalb  eines  autonomen  Verbandes, nämlich  innerhalb  eines  engeren  Kreises  von  Betroffenen  eine  lang dauernde, dauernde, tatsächliche  Übung  besteht, die  von  der  Überzeugung  getragen  wird, zu  dem  Verhalten  rechtlich  verpflichtet  zu  sein" (RGZ  76, 113 Rinke  in  Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 104).
  • Damit ein Gewohnheitsrecht entstehen kann, muss der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks erlaubt haben und für einen langen Zeitraum damit einverstanden gewesen sein.
  • Das Gewohnheitsrecht ist im Gesetz nicht klar definiert. Wann sich ein Gewohnheitsrecht herausbilden kann, hängt von der Dauer und der Intensität der Nutzung des Grundstückes ab. Hier ist aber eher von Zeiträumen auszugehen, die sich in Jahrzehnten ausdrücken lassen. Auch kommt es auf eine regelmäßige Nutzung an. Wird das Gewohnheitsrecht nicht mehr vom Berechtigten ausgeübt, erlischt es wieder.

Wann Sie sich auf Gewohnheitsrecht berufen können

  • Damit Sie aufgrund eines Gewohnheitsrechtes die Nutzung eines Grundstücks geltend machen können, müssen Sie die Umstände beweisen, aus denen sich ein Gewohnheitsrecht ableiten lässt.
  • Es ist immer zwischen Ihren Rechten und den Rechten des Grundstückseigentümers abzuwägen. Wenn sich für Sie andere Lösungsmöglichkeiten bieten, müssen Sie prüfen, ob diese für Sie nutzbar sind.
  • Die Gerichte sind extrem zurückhaltend, wenn sich Kläger auf Gewohnheitsrecht berufen. Das Prozessrisiko ist sehr hoch, sodass Sie eine Klage nur wagen sollten, wenn es wirklich nicht anders geht.
  • Sie sollten von dem Grundstückseigentümer oder einem Vorgänger schon einmal die Einwilligung zur Nutzung des Grundstücks bekommen haben. Eine bloße Duldung reicht nicht aus.
  • Wenn Sie sich statt auf das Notwegerecht auf Gewohnheitsrecht berufen können, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine Notwegerente.
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