In Bayern enthalten das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) und die Bayerische Biergartenverordnung Regelungen, die unnötigen Lärm verhindern sollen.
Die gesetzlichen Ruhezeiten in Bayern
- Das Bayerische Immissionsschutzgesetz legt keine bestimmten gesetzlichen Ruhezeiten fest, enthält jedoch in Art. 10 eine Verordnungsermächtigung für die bayerischen Gemeinden. Diese können den Betrieb bestimmter Anlagen durch Verordnung u. a. zeitlich einschränken.
- Für die Frage, was Sie in ganz Bayern auch an Werktagen nach 20 Uhr beachten sollten, ist daher die Bayerische Biergartenverordnung interessanter.
- Beachten sollten Sie hier vor allem, dass für Biergärten als allgemeine Betriebszeit die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt, siehe § 2 Abs. 1 Bayerische Biergartenverordnung. Auch für diesen Zeitraum sind jedoch bestimmte Immissionsrichtwerte vorgesehen, die - je nach Lage des Biergartens - zwischen 55 und 65 Dezibel liegen.
- Als Besucher eines bayerischen Biergartens sollten Sie sich darauf einstellen, dass Sie ab 22.30 Uhr nichts mehr bestellen können, denn ab diesem Zeitpunkt sollen nach der Biergartenverordnung keine Speisen und Getränke mehr verabreicht werden, vgl. § 2 Abs. 2.
Nachtruhe im Biergarten
- Damit die Nachtruhe sichergestellt ist, müssen Sie zudem damit rechnen, dass die Musikkapelle in einem bayerischen Biergarten spätestens um 22.00 Uhr ihre Darbietungen beendet.
- Es kann auch sein, dass Sie den Biergarten schon vor 23.00 Uhr verlassen müssen, denn der mit dem Betrieb des Biergartens im Zusammenhang stehende Straßenverkehr soll bis 23.00 Uhr schon abgewickelt sein. Das wird jedoch kaum der Fall sein, wenn erst um 23.00 Uhr alle Gäste den Biergarten verlassen und die Nachbarschaft mit dem lauten Zuknallen von Autotüren erfreuen.
Gesetzliche Ruhezeiten können in Bayern durch einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für ganz Bayern gilt die Bayerische Biergartenverordnung, die bestimmte Betriebszeiten festlegt.
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