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Pensionskasse auszahlen lassen - das sollten sie beachten

Mit einer gesicherten Rente hat man gut lachen!
Mit einer gesicherten Rente hat man gut lachen!
Wer seine Altersvorsorge über eine Pensionskasse angelegt hat, hat zu Beginn der Rente die Möglichkeit, sich diese auszahlen zu lassen oder eine monatliche Rentenauszahlung zu wählen.

Grundsätzliches zur Pensionskasse

  • Die Pensionskasse zählt zur betrieblichen Altersvorsorge, die häufig über den Arbeitgeber abgeschlossen wird.
  • Nach Einzahlung von monatlichen Beträgen kann die monatliche Rente bei der Pensionskasse frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres bereits vor Beginn der gesetzlichen Rente ausgezahlt werden.
  • Wer sich die Pensionskasse vollständig als Kapital auszahlen lassen möchte, muss den Anspruch spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf des 57. Lebensjahres geltend gemacht haben. Allerdings ist die vollständige Auszahlung nur bei langen Anwartschaften möglich, d. h., er muss eine Mindestanzahl an Jahren eingezahlt haben, um den vollen Betrag in einer Summe erhalten zu können. Soll die Auszahlung noch während der Berufstätigkeit erfolgen, muss außerdem Ihr Arbeitgeber zustimmen und es darf kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen.
  • Erhalten Sie später eine Erwerbsminderungsrente oder versterben Sie, verfällt ebenfalls der Anspruch. Eine Auszahlung an Hinterbliebene ist dann nur als Hinterbliebenenrente möglich.
  • Würde Ihre monatliche Rente weniger als 58 € im Monat betragen, zahlt die Pensionskasse den Betrag ebenfalls in einem Betrag aus.
  • Denken Sie aber daran, dass das Kapital unter Umständen nicht für Ihre gesamte Rentenzeit reicht und Sie dann Versorgungsprobleme bekommen.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse, wie dort die Kapitalauszahlung gehandhabt wird. Einige Versorger zahlen nur einen Teil des Kapitals als Einmalbetrag aus und leisten den anderen Teil als monatliche Rente.

So können Sie sich auszahlen lassen

  • Wenn Sie sich dafür entscheiden, sich Ihre Pensionskasse in einem Betrag auszahlen zu lassen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Versorger stellen.
  • Denken Sie daran, dass dies in den sechs Monaten im Alter von 56,5 und 57 Jahren erfolgen muss. Sollten Sie dann noch erwerbstätig sein, müssen Sie die Genehmigung Ihres Arbeitgebers beifügen.
  • Ihr Versorger entscheidet nach Eingang Ihres Antrags und nach Prüfung der Voraussetzungen über Ihren Antrag.
helpster.de Autor:in
Diana Kossack
Diana KossackIm Bereich Schule gibt Diana ihr Wissen aus Ihrem Studium der Germanistik, Romanistik und Journalismus weiter. Außerdem schreibt die Autorin regelmäßig über Beruf & Karriere und gibt auch bei uns zahlreiche Tipps & Tricks weiter.
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