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Geschäftsschädigung - so wird der Schädiger für Schäden haftbar gemacht

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Geschäftsschädigende Äußerungen sind riskant.
Geschäftsschädigende Äußerungen sind riskant.
Manches wird einfach mal so dahergesagt. Anderes wird aber auch ganz bewusst geäußert. Ist der Leidtragende Unternehmer, muss er oft eine Geschäftsschädigung verkraften. Dass er den Schädiger haftbar machen kann, ist zumindest eine gewisse Genugtuung.

In dem Rechtsstreit Leo Kirch gegen Deutsche Bank ging es beispielhaft um die Frage, inwieweit sich die Bank aufgrund einer misslichen Aussage ihres früheren Vorstandsvorsitzenden geschäftsschädigend verhalten und die Insolvenz des Medienunternehmers Kirch zu verantworten hatte. Die Bank hatte die wirtschaftlichen Perspektiven Kirchs in Zweifel gezogen. Letztlich verglichen sich die Parteien auf eine Millionensumme, die als Entschädigung an die Erben Kirch gezahlt wurde.

Bei Geschäftsschädigung sind Nachweisprobleme typisch

  • Bei der Frage der Geschäftsschädigung steht immer das Problem im Vordergrund, inwieweit ein bestimmtes Verhalten nachweislich einen Schaden verursacht hat. Der ursächliche Zusammenhang ist selten eindeutig. Meist geht es um immaterielle Schäden, insbesondere Vermögensschäden.
  • Rechtliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch ist allgemein die Vorschrift des § 823 BGB. Die Rechtsprechung erkennt das Recht des Unternehmers an seinem "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" als schützenswertes Recht im Sinne dieser Vorschrift an.
  • Sind Sie selbst Unternehmer, erfasst der Schutzbereich Ihres Gewerbebetriebes nicht nur seinen eigentlichen Bestand (Geschäftsräume, Betriebsgrundstück), sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen, zu denen der gesamte gewerbliche Tätigkeitsbereich gehört. Insbesondere sind Geschäftsverbindungen, Kundenkreise, Bonität und Kreditwürdigkeit geschützt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes ist also alles zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zu seiner Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt.
  • Wie immer findet das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, zu der auch das Meinungsäußerungsrecht gehört, seine Grenze dort, wo das Persönlichkeitsrecht eines anderen beginnt. Stehen Sie als Unternehmer in der Öffentlichkeit, genügt unter Umständen eine Kleinigkeit, um Ihre Existenzgrundlage ins Wanken zu bringen.

Sie müssen einen betriebsbezogenen Eingriff nachweisen

  • Eine direkte Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes können Sie nur geltend machen, wenn es sich bei dem Verhalten des Schädigers um einen unmittelbaren Eingriff in Ihren gewerblichen Tätigkeitsbereich handelt. Es muss sich um einen Eingriff handeln, der irgendwie gegen Ihren Betrieb als solchen gerichtet ist. Er muss betriebsbezogen sein.
  • Im Fall Kirch/Deutsche Bank hat sich diese Betriebsbezogenheit nachweisen lassen. Insbesondere musste das Recht der Bank auf freie Meinungsäußerung hinter den gewerblichen Interessen des Unternehmers Kirsch zurückstehen.

Auch Ihre Bonität ist ein geschütztes Rechtsgut

  • Eine weitere zentrale Vorschrift zum Schutz gegen Geschäftsschädigung ist § 824 BGB. Hier wird die Kredit- und Erwerbsschädigung geahndet. Sie schützt Unternehmer und Privatpersonen. Voraussetzung ist, dass der Schädiger eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die objektiv geeignet ist, Nachteile für den Kredit, Erwerb und das Fortkommen einer anderen Person herbeizuführen.
  • Dabei kommt es darauf an, dass Tatsachen behauptet werden. Bloße Werturteile oder allgemein herabsetzende Äußerungen genügen nicht. Die behauptete Tatsache muss in einer erkennbaren Beziehung zur Person des Geschädigten, seinem Betrieb, seinen Geschäftsmethoden oder seinen gewerblichen Erzeugnissen stehen. Infolge dessen erhalten Sie bei Banken keinen Kredit mehr oder werden von Ihren Lieferanten nicht mehr gegen Rechnung beliefert. Dabei genügt es, dass der Schädiger die Unwahrheit seiner Aussage zwar nicht unmittelbar kennt, bei angemessener Sorgfalt aber kennen müsste. Auch im Fall des Unternehmers Kirch war es so.

Möchten Sie sich als Geschädigter zur Wehr setzen, müssen Sie den Schädiger letztlich verklagen. Eine Klage ist nur sinnvoll, wenn Sie den sicheren Beweis führen kennen, dass der Schädiger personen- oder betriebsbezogen gehandelt hat und für den eingetretenen Schaden tatsächlich die Verantwortung trägt. Wenn Sie den Fall Kirch zum Beispiel nehmen, sollten Sie sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einrichten. Leo Kirch hat dessen Ende übrigens nicht mehr erlebt.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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