Wann die Post kommt ist unterschiedlich
- Wenn Sie geblitzt wurden, fragen Sie sich bestimmt, wann der Bescheid mit der Post bei Ihnen ankommt. Das dauert in der Regel eine Weile, denn die Verwaltungsbehörde muss zuerst den Sachverhalt hinreichend aufklären.
- Dazu gehört auch, dass der Verkehrssünder - in diesem Fall Sie - angehört wurde. Denn es könnte sein, dass nicht Sie, sondern jemand anderes mit Ihrem Auto gefahren ist. Dann bekommt derjenige den Bußgeldbescheid.
- Die Behörde darf auf keinen Fall auf Verdacht einen Bescheid an Sie verschicken. Ein Verdacht bietet rechtlich gesehen nämlich keine Basis für einen sicheren Nachweis der Tat.
- Ist der Sachverhalt eindeutig geklärt, kann es trotzdem noch eine Weile dauern, bis der Bußgeldbescheid mit der Post kommt. Wurden Sie in der Vergangenheit öfters geblitzt, so bedeutet das für die Behörde einen erhöhten Arbeitsaufwand.
- Doch zu viel Zeit darf die Verwaltungsbehörde nicht verstreichen lassen; sonst droht die Verjährung.
Geblitzt - bei Verjährung kein Bußgeld
- Bei Verkehrsverstößen ist schnelles Handeln der Verwaltungsbehörde gefragt, denn die Verjährung sitzt ihr im Nacken. Sobald Sie geblitzt wurden, beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 26 III StVG).
- Daher wird der Bußgeldbescheid in der Regel zwischen vier und acht Wochen nach dem Verkehrsvergehen per Post verschickt. Ist das nicht der Fall und der Bescheid kommt Ihnen nach diesen drei Monaten zu, tritt die Verjährung Ihres Vergehens ein und Sie müssen kein Bußgeld zahlen. Auch etwaige Punkte werden in Flensburg nicht registriert.
- Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass Sie als Fahrer eindeutig identifiziert werden konnten. Dafür beauftragt die Behörde normalerweise die Polizei, die den Halter des Fahrzeugs kontaktiert und feststellt, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Wenn Sie selbst nicht gefahren sind, wurden Sie natürlich auch nicht geblitzt. Dann muss der Fahrer ausfindig gemacht werden.
- Sobald der Bußgeldbescheid mit der Post bei Ihnen ankommt, ist die Verjährungsfrist unterbrochen. Sie haben anschließend Zeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dann wird Ihre Angelegenheit vor einem Verkehrsrichter verhandelt.
- Wenn Sie mit dem Bescheid einverstanden sind, müssen Sie das verordnete Bußgeld bezahlen.
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