Grundsätzlich trägt der Vermieter auch die Betriebskosten für die Mietwohnung. Zu den Betriebskosten gehört auch die Gebäudeversicherung. Natürlich darf er diese Betriebskosten allesamt auf die Mieter umlegen. Dazu kann er eine Warminklusivmiete vereinbaren, sodass Sie keine gesonderte Abrechnung über die Nebenkosten erhalten. Er kann aber auch die Betriebskosten anteilig auf Sie umlegen. So ist auch die Gebäudeversicherung umlagefähig.
Nebenkosten nur bei Vereinbarung umlagefähig
- Lesen Sie Ihren Mietvertrag! Entweder sind dort die Betriebskosten einzeln aufgeführt. Dann muss auch die Gebäudeversicherung erwähnt sein. Ist sie nicht erwähnt, ist sie nicht umlagefähig und Sie brauchen mangels entsprechender Vereinbarung nichts zu bezahlen.
- Im Regelfall finden Sie auch in Ihrem Mietvertrag einen Hinweis, dass neben der Miete die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung von Ihnen zu zahlen sind. Diese Verordnung bezeichnet alle Betriebskostenarten, die der Vermieter zulässigerweise auf die Mieter übertragen kann. Dann braucht der Vermieter die Betriebskosten im Mietvertrag nicht einzeln zu bezeichnen.
Auch die Gebäudeversicherung müssen Sie bezahlen
- In Ziffer 12 dieser Gesetzesstelle werden allgemein die Prämien für eine Sach- und Haftpflichtversicherung als umlagefähig bezeichnet. Als Beispiel werden konkret folgende Versicherungen genannt: "Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden (Wohngebäude-Versicherung), Glasversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung und Gewässerschutzversicherung (Öltankversicherung)".
- Ausdrücklich ausgeschlossen werden allerdings die Prämien für eine Privathaftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung des Vermieters.
- Bei der Glasversicherung (Glasbruchversicherung) können Sie allenfalls beanstanden, dass die Prämien nach den anteiligen Fensterflächen umzulegen sind. Hat Ihre Wohnung nur wenige Fenster, würden Sie gegenüber Mietern mit vielen Fenstern benachteiligt.
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