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Für eine Grunddienstbarkeit eine Entschädigung aushandeln - so klappt's

Grundstücke können mit einem Wegerecht belastet sein.
Grundstücke können mit einem Wegerecht belastet sein.
Bei einer Grunddienstbarkeit ist es üblich, dass derjenige, dessen Grundstück damit belastet wird, eine Entschädigung bekommt. Diese wird sich in aller Regel nach dem Ausmaß der Belastung richten.

Wenn Sie eine Entschädigung für eine Grunddienstbarkeit aushandeln, dann sollten dabei die Interessen auf beiden Seiten berücksichtigt werden.

Eine Grunddienstbarkeit vereinbaren

  • Bei einer Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks bzw. zugunsten von dessen Eigentümer belastet, vgl. § 1018 BGB. Ein häufiger Fall einer solchen Belastung ist ein Wegerecht.
  • Sind Sie beispielsweise Eigentürmer eines Grundstückes, das nicht an der Straße liegt und nur über ein anderes Grundstück erreicht werden kann, werden Sie ein großes Interesse an der Einräumung eines Wegerechtes haben.
  • Der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes, über das Sie zu Ihrem Grundstück gelangen wollen, wird seinerseits ein Interesse daran haben, dass er für die fremde Nutzung seines Grundstückes eine angemessene Entschädigung bekommt. 
  • Berücksichtigen sollten Sie auch, dass die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des mit ihr belasteten Grundstücks eingetragen werden muss und sich damit immer auf das Grundstück, nicht auf den jeweiligen Eigentürmer bezieht. Wird das Grundstück verkauft, gilt sie also weiter. 

Eine angemessene Entschädigung aushandeln  

  • Wie hoch die Entschädigung für eine Grunddienstbarkeit ausfällt, wird sich nach der Art und Intensität der Nutzung richten. Beanspruchen Sie beispielsweise die Grunddienstbarkeit bzw. das Wegerecht nur zum privaten Gebrauch, kann eine Entschädigung niedriger ausfallen, als wenn Sie das Wegerecht auch als Kundenzufahrt benötigen. 
  • Beim Aushandeln der Entschädigung sollten Sie darauf achten, dass beide Seiten mit dem Ergebnis gut leben können. Denn dies vermeidet spätere Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten.
  • Ändert sich die Nutzung des Wegerechts, ist es unter Umständen erforderlich, die Entschädigung neu zu verhandeln. Sind Sie der Eigentümer des sog. herrschenden Grundstückes, zu dessen Gunsten die Grunddienstbarkeit eingetragen ist, sollten Sie dann von selbst auf den anderen Grundstückseigentümer zugehen.

Bei der Entschädigung für eine Grunddienstbarkeit wird es vor allem auf die Art und Weise der Einschränkung des damit belasteten Grundstücks ankommen. Bei der Verhandlung über eine entsprechende Entschädigung sollten alle Interessen berücksichtigt werden.

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