Ein paar Euro neben der Festanstellung haben noch niemandem geschadet? Finanziell gesehen ist das sicher richtig, jedoch kann es Schwierigkeiten geben, wenn man nicht die eine oder andere Kleinigkeit beachtet.
Gefährden Sie Ihre Festanstellung nicht
- Auch wenn das Angebot, als Honorarkraft neben der Festanstellung etwas dazuzuverdienen, verlockend ist, sollten Sie sich zunächst einmal Ihren Arbeitsvertrag vornehmen.
- Lesen Sie diesen aufmerksam durch und überprüfen Sie, ob Ihnen eine Nebentätigkeit nicht schon vertraglich verboten wurde. Denken Sie daran, dass Ihr Arbeitgeber Anspruch darauf hat, dass Sie Ihre Arbeitsleistung ohne Einschränkungen zur Verfügung stellen.
- Ein Nebenjob kann daher leicht dazu führen, dass - wegen der doppelten Belastung - die Hauptarbeit nicht mehr ausreichend erfüllt wird. Das kann auch bei einer relativ leichten Tätigkeit als Honorarkraft der Fall sein.
- Sie sollten daher frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und anfragen, wie er zu Ihrer möglichen Nebentätigkeit als Honorarkraft steht. Erläutern Sie ihm dabei den genauen Umfang Ihrer Arbeit, sodass er einschätzen kann, welchen Einfluss der Nebenjob auf Ihre Arbeit haben könnte.
So melden Sie Ihre Nebentätigkeit als Honorarkraft an
- Denken Sie daran, dass Sie als Honorarkraft keinen Arbeitsvertrag wie ein Arbeitnehmer haben, sondern selbstständig tätig sind.
- In der Regel handelt es sich bei Honorarkräften um (Nachhilfe-)Lehrer, Übersetzer oder ähnliche freiberufliche Tätigkeiten. In so einem Fall reicht es, wenn Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen, welches Ihnen dann einen steuerlichen Erfassungsbogen zusenden wird. Diesen senden Sie dann ausgefüllt und unterschrieben an Ihr Finanzamt und erhalten dann ggf. eine neue Steuernummer.
- Sollte es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, müssen Sie diese zusätzlich noch beim Gewerbeamt anmelden.
- Sollten Sie mit der Nebentätigkeit nicht mehr als 400,00 EUR im Monat verdienen, wird sich auch an Ihrer Krankenkasse nichts ändern und der Nebenverdienst wäre rentenversicherungsfrei, § 5 Abs. II Nr. 2 SGB VI, § 8 Abs. I und III SGB IV.
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