Was Sie benötigen
- Erbfolgenachweis
Es gibt keine Verpflichtung der Nachlassgerichte, gesetzliche Erben von Amts wegen zu ermitteln. Auch gibt es keine förmliche Testamentseröffnung mehr, bei der die Erben wie in Fernsehfilmen ins Amtszimmer des Notars bestellt werden und ihnen das Testament eröffnet wird. Die Nachlassgerichte informieren Sie lediglich über die Existenz letztwilliger Verfügungen und überlassen alles andere Ihrer Initiative.
Erben müssen ihre Erbenstellung nachweisen
- Um einen Erbschein zu beantragen, müssen Sie Erbe sein. Erbe sind Sie, wenn Sie nach dem Gesetz als gesetzlicher Erbe berufen sind, wenn der Erblasser Sie testamentarisch als Erbe bestimmt hat oder ein Erbvertrag vorliegt.
- Sie müssen den Erbschein immer ausdrücklich und persönlich beim Nachlassgericht beantragen. Sie benötigen einen solchen Erbschein unbedingt, wenn Sie bei Behörden, Banken oder Versicherungen über Vermögenswerte des Erblassers verfügen möchten.
Testament und Erbvertrag ersetzen den Erbschein
- Sie benötigen keinen förmlichen Erbschein, wenn die Erbfolge auf einem notariell errichteten Testament oder einem notariell beurkundeten Erbvertrag beruht. In diesen Fällen ist Ihre Erbenstellung in öffentlich beglaubigter Form dokumentiert.
- Dennoch kann es für Sie formal sinnvoll sein, mit einem Erbschein jeglichen Zweifel über Ihre Erbenstellung zu vermeiden. Der Wortlaut eines Erbscheins ist deutlicher als jedes andere Dokument.
Ihre Erbenstellung wird durch keine Frist beschränkt
- Ansonsten benötigen Sie einen Erbschein. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb der Sie einen solchen beantragen müssten. Ihre Erbenstellung besteht unabhängig davon, ob Sie im Besitz eines Erbscheins sind oder nicht.
- Sie dürfen die Erbschaft allerdings nicht ausgeschlagen haben. Dann sind Sie auch kein Erbe mehr. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen nach dem Erbfall.
- Sie können den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen oder auch über einen Notar beantragen lassen. Dazu müssen Sie Ihr Verwandtschaftsverhältnis nachweisen, aus dem sich Ihr gesetzliches Erbrecht ableitet. Sie benötigen also eine Heirats- oder Abstammungsurkunde oder Ihr Familienstammbuch.
Auch bei mehreren Erben dürfen Sie alleine beantragen
- Sind mehrere Erben erbberechtigt, erhalten Sie nur einen gemeinschaftlichen Erbschein, der auf die Namen aller Erben ausgestellt ist und die Höhe der Anteile enthält. Sie können den Erbschein alleine beantragen.
- Sind Sie testamentarisch als Erbe berufen, müssen Sie sich auf ein Testament berufen oder dieses vorlegen. Hier hilft das zentrale Testamentsregister bei der Notarkammer, bei dem seit 1. 1. 2012 alle notariell beurkundeten Testamente und solche, die der Erblasser in amtliche Verwahrung übergeben hat, registriert sind.
- Beachten Sie, dass die Erteilung eines Erscheinens gebührenpflichtig ist. Die Gebühr richtet sich nach dem Vermögenswert des Nachlasses.
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