Erbe werden Sie automatisch mit dem Erbfall, sofern Sie gesetzlicher Erbe sind oder testamentarisch vom Erblasser zum Erben bestimmt wurden.
Der Erbschein ist Ihr Ausweis als Erbe
- Müssen Sie Ihre Erbenstellung nachweisen, benötigen Sie einen Erbschein. Dieser ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht auf Ihren Antrag hin ausgestellt wird. Es sieht aus wie eine Urkunde. Damit können sich die Hinterbliebenen als Erben ausweisen.
- Ersatzweise genügt auch ein notarielles Testament oder das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, aus dem Ihre Person als Erbe hervorgeht.
- Ein handschriftliches Testament hingegen ersetzt nicht die Beweisfunktion eines Erbscheins. Sind Sie im Besitz einer vom Erblasser erstellten Vollmacht über den Tod hinaus, sind Sie ebenfalls handlungsfähig.
So sieht die Urkunde aus
- Die Urkunden können unterschiedlich gestaltet sein. Sind Sie alleiniger Erbe, erhalten Sie einen ausschließlich auf Ihren Namen ausgestellten Erbschein. Sind mehrere Erben berufen, stellt das Gericht eine gemeinschaftliche Urkunde aus, in der alle Erben namentlich benannt sind.
- Auch gibt es Teilerbscheine. Diese betreffen nur Teile des Nachlasses. Gibt es mehrere Erben, kann jeder einzelne Erbe einen Teilerbschein beantragen, der dann seinen jeweiligen Erbanteil ausweist.
- Die Urkunde sieht so aus, dass unter dem Wappen und der Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts neben dem Aktenzeichen das Datum der Ausstellung steht. In der Überschrift steht "alleiniger" oder "gemeinschaftlicher Erbschein".
- Sodann folgt die namentliche Bezeichnung der verstorbenen Person unter Angabe des Geburts- und Sterbedatums, die aufgrund Gesetzes oder letztwilliger Verfügung von den dann namentlich bezeichneten Personen beerbt wird.
Das Original verbleibt beim Gericht
- Als Erbe erhalten Sie jedoch nur eine vom Rechtspfleger des Amtsgerichts beglaubigte Abschrift der Original-Urkunde. Das Original verbleibt immer in der Gerichtsakte.
- Geht Ihre Abschrift verloren, können Sie sich jederzeit eine weitere Abschrift vom Gericht ausstellen lassen.
- Die Gebühren zur Ausstellung der Urkunde betragen bei einem Nachlasswert bis 50.000 Euro 132 Euro, bis 100.000 Euro 207 € und bis 200.000 357 Euro.
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