Freibeträge für Erbschaften sind nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich geregelt
Bei Erbschaften gilt grundsätzlich, je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge, für die ein Erbe keine Steuer zahlen muss. Diese Freibeträge sind bei engen Verwandten nach dem deutschen Erbschaftssteuerrecht recht großzügig bemessen. So können Ehepartner und auch eingetragene Lebenspartner des anderen Partner bis zu 500.000 € steuerfrei erben. Für Kinder und auch Stiefkinder gelten im Erbfall Freibeträge von 400.000 €. Enkel erben steuerfrei bis zu 200.000 € und Urenkel bis zu 100.000 €. Weiter entfernte Verwandte, sowie auch Freunde können allerdings nur mit bis 20.000 € steuerfrei bedacht werden. Dies gilt ebenso für Lebenspartner, die ohne Trauschein zusammenleben.
Steuersätze auf über dem Freibetrag liegende Erbschaften
Erst die Beträge, die über dem jeweiligen Steuerfreibetrag liegen, sind erbschaftssteuerpflichtig. Allerdings sind auch hierbei sehr enge Verwandte deutlich begünstigt. Übersteigt das Erbe den Freibetrag bei bei Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern oder auch Kindern und Stiefkinder um bis zu 75.000 €, werden hierauf 7 Prozent Erbschaftssteuer fällig. Bei einem Erbe, das bis zu 300.000 € über dem Freibetrag liegt, beträgt der Erbschaftssteuersatz bei dieser Personengruppe Prozent.
Anders hingegen sieht es bei ferneren Verwandten und Freunden aus. Bei entfernteren Verwandten werden auf Beträge bis 75.000 € hierbei 15 Prozent Erbschaftssteuer fällig und bei Beträgen bis zu 300.000 € 20 Prozent.
Bei nicht verwandten Erben, wie z. B. Freunde oder Nachbarn steigen die Erbschaftssteuersätze dann auf 30 Prozent auf alle Erbschaften, die den Freibetrag bis 300.000 € überschreiten.
Für höhere Beträge, die über 300.000 € über den jeweiligen Freibeträgen liegen, werden dann auch progressiv höhere Einkommensteuern fällig.
Paare ohne Trauschein
Wichtig wird das Thema oftmals bei Paaren, die unverheiratet zusammenleben und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Diese können ihrem Partner nur 20.000 € steuerfrei vererben, unabhängig davon, wie lange sie zusammen gelebt haben. Für den Fall also, dass ein Ehemann seiner Ehefrau 300.000 € Erbe hinterlässt, ist dies komplett steuerfrei. Würde hingegen ein Lebenspartner ohne Trauschein dem anderen Lebenspartner diese Summe vererben, müsste dieser 300.000 € -20.000 €= 280.000 € Erbe mit 30 Prozent versteuern, also 84.000 € Erbschaftssteuer bezahlen.
Die Erbschaftssteuerfreibeträge sind im deutschen Erbschaftsrecht für nahe Verwandte recht großzügig bemessen und auch die Steuern, die auf darüber liegendes Erbe zu bezahlen sind, sind recht moderat. Anders sieht es hingegen bei entfernteren Verwandten oder nicht-verwandten Erben aus.
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