Bereiche des Erbschaftssteuergesetzes
- Natürlich fällt zu allererst die Vermögensübertragung nach dem Tode ins Erbschaftssteuergesetz. Dazu zählen neben dem Vermächtnis der einfache Erbanfall und der Pflichtanteil, der direkten Verwandten eines Verstorbenen auch dann zusteht, wenn er sie im Testament nicht erwähnt oder sogar enterbt hat. Eine tatsächlich vollständige Enterbung eines direkten Verwandten ist dem Gesetz zu Folge nämlich nicht gültig und ein gewisser Prozentsatz steht daher auch Enterbten meistens zu.
- In den Bereich des Erbsteuergesetzes fallen jedoch auch Schenkungen unter Lebenden. Eine solche Schenkung kann als Abfindung für einen späteren Erbverzicht gegeben werden, generell bezeichnet man aber alles als Schenkung, was ohne einheitlichen Zweck erworben wird und keinen Anspruch auf Gegenleistungen mit sich bringt. Daher zählen auch Auflösungen von Stiftungen zum Bereich der Schenkung.
- Ein dritter Fall innerhalb des Erbschaftsbereiches sind Zweckzuwendungen. Hierbei gibt ein Toter oder Lebender einen bestimmten Betrag an den Erben ab, wobei er die Bedingung stellt, der Erbe müsse das Geld für einen bestimmten und von ihm festgesetzten Zweck einsetzen.
- Zuletzt gilt das Vermögen von Vereinen und Stiftungen als Erbe, wenn es sich wesentlich aus den Spenden und dem Einsatz einer einzelnen Familie zusammensetzt.
Zusammenfassend fällt jeder Vermögensvorteil, der für Sie als dritten mitunter durch den Tod eines anderen entsteht, unter das Erbschaftssteuergesetz.
Das sollten Sie beim Erbschaftssteuergesetz beachten
- In allen genannten Fällen sind Sie dann steuerpflichtig, wenn der Erblasser sein Vermögen als Inländer auch im Inland angelegt bzw. verdient hat. Im letzten oben genannten Falle gilt, dass das Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung nur dann erbsteuerpflichtig ist, wenn die Stiftung zumindest einen Sitz im Inland besitzt. Außerdem muss der geerbte Betrag den Grundwert von 1200 Euro überschreiten, damit Sie ihn tatsächlich melden müssen.
- Sobald Sie ein Erbe antreten, müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats Auskunft über das Erbe und dessen Betrag geben. Gegebenenfalls muss von Ihnen im Anschluß eine Steuererklärung bezüglich der geerbten Summe abgegeben werden. Auch verwickelte Kreditinstitute, Bausparkassen und Banken sind verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt zu melden.
- Achten Sie darauf, dass Sie beim Antritt eines Erbes auch Schulden mit übernehmen. So erben Sie zum Beispiel ein Haus, das noch gar nicht abbezahlt ist und verpflichten sich, die restlichen Zahlungen zu leisten. Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Schuld zu begleichen, sollten Sie darüber nachdenken, auf das Erbe zu verzichten.
- Erben Sie Wertpapiere, errechnet sich der Steuersatz aus dem Marktwert, den die Papiere zum Tode oder Rücktritt des Erblassers aufweisen. Fällt der Wert der Papiere, bevor Sie sie verkaufen können, auf Grund einer Krise drastisch, sind Sie trotzdem verpflichtet den ermittelten Steuerbetrag zu bezahlen. Sogar wenn Sie die Summe nicht aufbringen können, werden Sie sie abstottern müssen, sodass Sie sich durch Ihr Erbe letztendlich auch hoch verschulden können.
- Wichtig ist, dass Sie sich darüber infomieren, wie hoch derzeit die abgabefreie Summe des Erbes sein darf. Dabei sollten Sie sich merken, dass Hausrat eines Verstorbenen niemals steuerpflichtig ist, es sei denn, die Summe von 41.000 Euro wird dadurch überschritten. Merken Sie sich auch, dass für Kinder ein Versorgungsfreibetrag existiert, der im Alter von 5 Jahren noch 52.000, zuletzt mit 27 Jahren nur noch 10.300 Euro beträgt.
- Um den Freibetrag eines Erbes errechnen zu können, sollten Sie sich zuerst mit den einzelnen Erbsteuzerklassen befassen. Zur ersten Steuerklasse zählen hier der Ehegatte wie auch Eltern des Erblassers oder dessen Kinder und Stiefkinder mit deren Abkömmlingen. Die zweite Steuerklasse machen sowohl der geschiedene Ehegatte, als auch Geschwister und Neffen mit deren Kindern aus, daneben Stiefeltern sowie Schiegereltern und Schwiegerkinder. Der steuerfreie Freibetrag hängt letztendlich von der Steuerklasse ab, der Prozentsatz der Steuer vor allem von der Höhe des Erbes. Dabei gilt beispielsweise, dass einem Ehegatten der Freibetrag von 52.000 Euro zusteht.
Grundsätzlich kann man Ihnen nur raten, einen Anwalt oder Steuerberater einzuschalten, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat, da Reformen die Erbsteuer beinahe monatlich verändern. Holen Sie also am besten den Rat eines Experten ein, um auch ja nichts falsch zu machen. Dann haben Sie auch mehr Zeit für sich und können trauern, anstatt sich mit nervigem Papierkram herumzuschlagen.
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