Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Erbschaftsteuer beim Erwerb von Vermögenswerten. Der "Erwerb von Todes wegen", egal ob Erbschaft oder Vermächtnis, unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer.
Nachlassregelung durch Vermächtnis und Erbschaft
Vermögen können Sie auf unterschiedlichen Wegen an Ihre Nachkommen verteilen. Ohne Ihr Zutun bestimmt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung.
- Sie können die Aufteilung durch ein Testament oder ein Vermächtnis vornehmen. Bei Letzterem haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Freibeträge auszunutzen und so die Erbschaftssteuer zu senken. Begünstigen können Sie unter anderem Freunde, Nachbarn oder Stiftungen.
- Vererben und Vermachen sind zwei unterschiedliche Verfahren bei der Nachlassregelung im Todesfall. Erben steht der gesamte Nachlass zu. Er muss nach Quoten aufgeteilt werden. Wer welchen Teil des Nachlasses erhält, können die Erben untereinander regeln. Alternativ gilt die gesetzliche Erbfolge.
- Vermächtnisnehmer besitzen einen Anspruch auf bestimmte genau vorgegebene Vermögensgegenstände. Darunter fallen auch ein Nutzungsrecht oder eine Rentenzahlung. Der Vorteil der Nachlassverwaltung durch ein Vermächtnis ist, dass Ihnen Quoten und Miterben egal sein können.
- Im Gegensatz zu Erben, die die Rechtsnachfolge des Verstorbenen mit allen Konsequenzen (Verpflichtungen, Schulden) antreten, treten Sie als Vermächtnisnehmer als Gläubiger gegenüber den Erben auf. Eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Vermögensübergabe ist, dass das Vermächtnis testamentarisch geregelt ist.
Vermächtnisnehmer zahlt Erbschaftssteuer
Als Erwerber des Vermächtnisses werden Sie in jedem Fall zum Steuerschuldner. Der Erbe darf den vermachten Wert vom Nachlasswert abziehen, wodurch sich die eigene Steuerlast vermindert.
- Der Erblasser kann Vermögen dem Vermächtnisnehmer auch als Nettowert zukommen lassen. Dazu muss er lediglich im Testament anordnen, dass der Erbe die Erbschaftssteuer zu tragen hat.
- Solange die Nachlassauseinandersetzung nicht offiziell beendet ist, wendet sich das Finanzamt bezüglich der Erbschaftssteuer von Vermächtnisnehmern an den Erben. Bezahlt er sie im Voraus, kann er sie zu gegebener Zeit vom Vermächtnisnehmer einfordern. Den entsprechenden Betrag kann er aus dem Nachlass zurückbehalten.
Da Erben gegenüber dem Finanzamt für die Steuern der Vermächtnisnehmer haften, können sie von diesen einen Nachweis fordern, dass die Steuern entsprechend der Erbschaftsgetzgebung entrichten werden. Alternativ können sie vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
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