Was Sie benötigen
- Notar
Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, so wird aus den Hinterbliebenen eine Erbengemeinschaft gebildet. Diese kann aus dem Ehegatten und den Kindern bestehen. Mitunter sind es aber auch nur die Nachkommen des Verstorbenen. Hat dieser eine Immobilie hinterlassen und die Erbengemeinschaft plant den Hausverkauf, so muss einiges dabei beachtet werden.
So gelingt einer Erbengemeinschaft ein Hausverkauf
- Bevor ein Hausverkauf überhaupt stattfinden kann, muss die Immobilie im Besitz der Erbengemeinschaft sein. Das heißt, die Erbengemeinschaft muss als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sein.
- Sobald sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft über den Hausverkauf einig sind, stellt der Verkauf keine große Herausforderung dar. Es ist dann lediglich ein notarieller Kaufvertrag mit dem Käufer aufzusetzen. Der Kaufbetrag wird dann unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
- Schwieriger ist die Sachlage, sobald ein Mitglied der Erbengemeinschaft nicht mit dem Hausverkauf einverstanden ist. Bei einer Erbengemeinschaft gibt es nämlich rein rechtlich gesehen keine Mehrheitsentscheidung. Jedes Mitglied kann mit seinem Anteil machen, was es will.
- In dem Fall könnten die anderen Mitglieder den Anteil des Mitglieds, das gegen den Verkauf ist, abkaufen. Falls das auch nicht möglich ist, kann der Hausverkauf nicht stattfinden. Dann hilft nur noch eine gute Überzeugungsarbeit der anderen Beteiligten oder es muss schweres juristisches Geschütz aufgefahren werden.
- Dieser juristische Vorgang nennt sich Teilungsversteigerung. Dabei handelt es sich aber um ein sehr umständliches und vor allem teures juristisches Verfahren. Das sollten Sie wirklich nur dann in Betracht ziehen, wenn es gar keine andere Lösung mehr gibt.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?