Der Unterschied zwischen Elternzeit und Erziehungszeit
- Der ursprünglich als Mutterschaftsurlaub bezeichnete, für Arbeitnehmerinnen geltende Zeitraum, während dem sie sich für die Erziehung eines Kindes freistellen lassen konnte, wurde seit 1986 Erziehungszeit genannt.
- Erziehungszeit konnten Mütter ab 1992 bis zu drei Jahre lang nehmen.
- Im Jahr 2001 änderten sich die Regelungen. Der nun als Elternzeit bezeichnete Anspruchszeitraum gilt für beide Elternteile. Sowohl Vater als auch Mutter haben nun die Möglichkeit, die Elternzeit gemeinsam oder getrennt voneinander in Anspruch zu nehmen.
- Die Elternzeit hat für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen rechtlich den Vorteil, dass sie während dieser Zeit von ihrem Arbeitgeber nicht gekündigt werden dürfen. Zeitverträge, die innerhalb dieser Zeit enden, laufen jedoch dennoch aus. Zur Verdeutlichung: Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertrag kann während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Ein angenommen für zwei Jahre befristeter Vertrag jedoch, der innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes ausläuft, endet automatisch zum Vertragsende, unabhängig von der Elternzeit.
Rechtliche Bestimmungen und Hinweise zu Rentenansprüchen
- Die Elternzeit, für die ein Anspruch von drei Jahren besteht, muss nicht zwingend am Stück genommen werden. Es kann zunächst auf ein Jahr verzichtet werden, das auch zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden kann, beispielsweise wenn ein Elternteil den Schuleintritt des Kindes begleiten möchte.
- Der Begriff Erziehungszeit ist vor allem in Bezug auf Rentenansprüche wichtig. Wer aufgrund von Erziehungszeiten nicht die Möglichkeit hat, Rentenversicherungsbeiträge zu leisten, erhält einen Ausgleich. Wurde das Kind nach 1992 geboren, besteht die Möglichkeit, sich drei Jahre Erziehungszeit anrechnen zu lassen.
- Die rechtlichen Bestimmungen zur Elternzeit und zum Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
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