Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt
Das Mutterschaftsgeld steht jeder Mutter, die sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, zu. Als Zeitraum werden hierbei sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt angesetzt, wobei das Mutterschaftsgeld wie folgt berechnet wird:
- Als Berechnungsgrundlage wird das Nettogehalt veranschlagt, das die Mutter in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist verdient hat. Hierbei werden auch Überstunden einbezogen.
- Dies bedeutet, dass Sie zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes drei Nettogehälter addieren und anschließend den Durchschnitt berechnen. Dieser Durchschnitt stellt dann die Höhe vom Mutterschaftsgeld dar.
- Beachten Sie, dass die Bezahlung des Mutterschaftsgeldes von der Krankenkasse und vom Arbeitgeber gemeinsam übernommen wird. Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag und der Arbeitgeber muss den Rest bezahlen.
Gleichzeitig das Elterngeld beantragen
Der Bezug vom Elterngeld ist so geregelt, dass dieses sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt werden darf: Es erhält derjenige das Elterngeld, der zum Erziehen des Kindes Elternzeit beantragt hat. Theoretisch können die 14 Monate, für die Elterngeld beantragt werden kann, auch zwischen beiden Partnern geteilt werden. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld sollten Sie folgendes beachten:
- Sie können gleichzeitig Elterngeld und Mutterschaftsgeld beantragen.
- Allerdings werden beide Lohnersatzleistungen miteinander verrechnet. Sollten Sie zum Beispiel weniger Mutterschaftsgeld als Elterngeld erhalten, dann lohnt sich ein gleichzeitiger Bezug in jedem Fall.
- Beachten Sie ferner, dass Sie dann gleichzeitig Elterngeld und Mutterschaftsgeld beziehen können, wenn der Vater vom Tag der Geburt an in Elternzeit geht. Dann erhalten Sie als Mutter trotzdem Mutterschaftsgeld.
- Berechnen Sie in jedem Fall vorher, ob sich der Antrag auf Elterngeld lohnt. Denn: Sollten Sie den Antrag auf Elterngeld stellen und beide Bezüge werden so miteinander verrechnet, dass kein Elterngeld mehr ausbezahlt wird, dann haben Sie wertvolle Monate beim Elterngeld verwirkt.
Sollten Sie selbstständig oder als Familienmitglied versichert sein, dann erhalten Sie auf Antrag vom Bundesversicherungsamt ein sogenanntes reduziertes Mutterschaftsgeld. Dieses reduzierte Mutterschaftsgeld wird im Übrigen nicht mit dem Elterngeld verrechnet. In diesem Fall erhalten Sie gleichzeitig Elterngeld und Mutterschaftsgeld.
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