Einspruch gegen Kindergeldbescheid - das müssen Sie wissen
- Ein Kindergeldbescheid stellt einen Verwaltungsakt nach § 118 Abgabenordnung dar. Folglich können Sie den Kindergeldbescheid mit einem Einspruch anfechten.
- Dabei ist der Einspruch gegen den Kindergeldbescheid schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Eine fehlende Unterschrift schadet nicht, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Auch eine falsche Bezeichnung des Einspruchs, wie zum Beispiel Widerspruch, ist nicht relevant.
- Des Weiteren ist der Einspruch bei der Behörde, also bei der Familienkasse, anzubringen, die den Kindergeldbescheid erlassen hat. Zudem sollte aus dem Schreiben hervorgehen, gegen welchen Verwaltungsakt (hier Kindergeldbescheid, welches Jahr und Datum des Bescheides) Einspruch eingelegt wird.
- Außerdem müssen Sie den Einspruch gegen den Kindergeldbescheid begründen. Erläutern Sie dabei die Gründe ausführlich, und legen Sie gegebenenfalls dem Einspruch entsprechende geforderte Unterlagen bei, da so der Einspruch gleich bearbeitet werden kann.
- Das Entscheidende bei der Einlegung des Einspruchs gegen den Kindergeldbescheid ist die Einspruchsfrist von einem Monat. Sie können also nach Bekanntgabe des Bescheids an Sie lediglich innerhalb von einem Monat Einspruch gegen den Kindergeldbescheid einlegen. Sollten Sie die Einspruchsfrist durch schwerwiegende Gründe, wie z. B. Krankheit, versäumen, so können Sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und die Einlegung des Einspruchs gegen den Kindergeldbescheid nachholen.
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