Antrag auf Einmalzahlung
Damit es keine Probleme mit der Einmalzahlung für Schuldgeld, wie die Bezieher es kurz und bündig nennen, gibt, müssen Sie Folgendes beachten:
- Wenn Sie Bezieher von Sozialgeld, ALG II, Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld sind und Kinder zwischen 7 und 15 Jahren haben, genügt der Bewilligungsbescheid, damit Sie die Einmalzahlung vom Schulgeld bekommen.
- Sind Ihre Kinder über 15 Jahre aber unter 18 Jahre und Sie sind Bezieher der genannten Leistungen, dann müssen Sie auch eine Bescheinigung der Schule vorlegen, dass Ihr Kind noch zur Schule geht. Für Kinder über 18 bekommen Sie keine Einmalzahlung für Schulgeld.
- Sofern Sie Bezieher von ALG II oder Sozialgeld sind, müssen Sie den Antrag beim Jobcenter stellen, alle anderen Bezieher der genannten Sozialleistungen müssen sich an das Rathaus oder Bürgeramt der Wohngemeinde wenden.
Das müssen Sie beim Schulgeld beachten
- Die Einmalzahlung des Schulgeldes wird in zwei Raten ausgezahlt, Sie bekommen zu Beginn des Schuljahres 70 € und 30 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres.
- Das Schulgeld ist zweckgebunden und muss für Schulbedarf aufgewendet werden, dazu gehören aber keine Taschen, Ranzen, Stifte oder Hefte, denn die Beträge, die Sie dafür aufwenden, sind im Regelsatz einkalkuliert.
- Sie sind verpflichtet auf Verlangen Belege über Ihre Einkäufe vorzulegen, also heben Sie die Quittungen vom Büchereinkauf auf. Achtung: Sie können Probleme bekommen, wenn Sie die Einmalzahlung zwar für Ihr Kind, nicht aber für Schulbedarf aufwenden.
Neben der Einmalzahlung für Schulgeld stehen Ihnen noch andere Förderungen zu, zum Beispiel 10 Euro monatlich für Sport, Kultur und Freizeit, ein Zuschuss für warme Mahlzeiten in der Schule, im Hort oder anderen Kindertageseinrichtungen. Auch tatsächlich anfallende Kosten für eintägige Ausflüge der Schule oder Kita, notwendige Nachhilfe und Fahrten zur Schule werden auf Antrag erstattet. Wenden Sie den Einmalbetrag also nicht für diese Leistungen auf.
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