Allgemein gilt, dass Sie der Einkommensteuerpflicht unterliegen, wenn Sie Einkünfte beziehen, die steuerpflichtig sind, aber noch nicht versteuert wurden. Wurden Ihre Einkünfte bereits versteuert (Arbeitnehmer), entfällt Ihre Einkommensteuerpflicht.
Arbeitnehmer unterliegen dem automatischen Lohnsteuerabzug
- Sind Sie Arbeitnehmer, beziehen Sie in der Sprache des Steuerrechts Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ihr Arbeitgeber behält von sich aus die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Damit sind Ihre steuerlichen Verpflichtungen und somit Ihre Einkommensteuerpflicht erledigt. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Ihre Lohnsteuer ist nur eine Spielart des umfassenderen Begriffs der Einkommensteuer.
- Als Arbeitnehmer müssen Sie nur darauf achten, dass auf Ihrer Lohnsteuerkarte alle Angaben enthalten sind, die für die Berechnung Ihrer Lohnsteuer wichtig sind. Dazu gehört die Angabe, wie viel Kinder Sie haben, ob Sie verheiratet sind und in welche Steuerklasse Sie eingeordnet sind. Haben Sie hohe Werbungskosten, die über die Werbungskostenpauschale von 1.000 € (Stand 2012) hinausgehen (beispielsweise hohe Fahrtkosten), können Sie sich einen zusätzlichen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Einkommensteuerpflicht gilt für alle Nichtarbeitnehmer
- Sind Sie hingegen als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig, beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Sie leisten im Regelfall auf Ihre Einkommensteuerpflicht Vorauszahlungen. Nach dem Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie Ihr genaues Einkommen im Wege einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung ermitteln, und bis 31. Mai des Folgejahres in einer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mitteilen. Sie unterliegen also der Einkommensteuerpflicht. Das Gleiche gilt für selbständige Land- und Forstwirte.
- Sind Sie Immobilieneigentümer und beziehen Mieteinnahmen, unterliegen Sie der Einkommensteuerpflicht, da Sie die Mieteinnahmen nach Ablauf des Kalenderjahres dem Finanzamt anzeigen müssen. Das Finanzamt erfährt also erst durch Ihre nachträgliche Information in der Einkommensteuererklärung von Ihren Mieteinnahmen.
- Beziehen Sie Zinserträge aus Kapitalanlagen, unterliegen Sie der Einkommensteuerpflicht, wenn Ihre Zinsen noch nicht durch die von Ihrer Bank zu berücksichtigende Abgeltungssteuer versteuert wurden. Dies ist bei Kapitalanlagen bei einer ausländischen Bank der Fall, die nicht den Vorgaben der deutschen Abgeltungssteuerpflicht unterliegt.
- Tätigen Sie private Veräußerungsgeschäfte, unterliegen Sie in vielen Fällen der Einkommensteuerpflicht. Veräußern Sie eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren, müssen Sie Ihren Gewinn versteuern und das Finanzamt im Wege der Einkommensteuererklärung informieren.
- Auch wenn Sie Schwarzgeld bunkern, unterliegen Sie der Einkommensteuerpflicht und sollten eine strafbefreiende Selbstanzeige ins Auge fassen.
Einkommensteuerrecht führt zur Einkommensteuerveranlagung
- Umgekehrt haben Sie ein Einkommensteuerrecht und sind zur Einkommensteuerveranlagung berechtigt, wenn Sie zwar nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sich aber eventuell zu viel gezahlte Einkommensteuern vom Finanzamt zurückholen wollen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, die der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung noch nicht berücksichtigen konnte.
- In diesem Fall geben Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein und lassen Sie die überzahlten Lohnsteuern zurückerstatten.
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