Beachten Sie die allgemeinen Einfuhrbestimmungen
- Grundsätzlich können Sie alle Waren, was Sie innerhalb der Europäischen Union eingekauft haben, beliebig nach Deutschland einführen, sofern Sie glaubhaft darstellen können, dass Sie die Waren nur privat nutzen wollen. Um eine Einschätzung, ob es sich um eine reine private Verwendung handelt, zu vereinfachen, wurden für bestimmte Waren Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.
- Für die Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (kurz EFTA; dazu gehören die Länder Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) und den Rest der Welt gibt es bei der Einfuhr Beschränkungen: Alles, was über einen Warenwert von 300 Euro übersteigt, muss versteuert werden. Sollten Sie per Flugzeug oder über den Seeweg einreisen, erhöht sich diese Freigrenze auf insgesamt 430 Euro. Reisenden unter 15 Jahren ist ein Warenwert von bis zu insgesamt 175 Euro gestattet.
- Einzelne Gebiete der EU gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zollgebiet der EU, sodass für diese Gebiete die Einfuhrbestimmungen für Drittländer gelten. Dasselbe gilt für sogenannte „steuerliche Sondergebiete der EU“, die zwar zur Zollunion gehören, aber nicht zum Steuergebiet. Eine Liste der Gebiete finden Sie auf der Seite des Zolls.
- Übersteigen sie den Freibetrag, fallen grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer sowie der jeweilige Warenzollsatz, der je nach Ware zwischen 2 und 15 Prozent liegt, an. Die zu entrichtende Umsatzsteuer kann sich allerdings auf 7 Prozent verringern, sofern die Ware in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannt ist. Darunter fallen unter anderem bestimmte Lebensmittel wie Obst und Gemüse, Fleisch, Fisch, Kaffee und Tee aber auch Waren wie Blumen, Bücher und Kunstgegenstände.
Diese Reisefreimengen haben Sie innerhalb der EU
- Tabakprodukte: Sofern Sie mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen Sie 800 Stück Zigaretten oder 200 Zigarren oder 200g Zigarillos (etwa 400 Stück) oder ein Kilogramm Tabak zollfrei einführen. Möglich ist auch eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
- Alkoholische Produkte: Bei der Einreise nach Deutschland dürfen Sie, sofern Sie mindestens 17 Jahre alt sind, 10 Liter Spirituosen oder 20 Liter Zwischenerzeugnisse (wie z.B. Sherry, Portwein und Marsala) oder 90 Liter Wein, davon aber maximal 60 Liter Schaumwein, oder 110 Liter Bier zollfrei einführen. Auch bei alkoholischen Getränken ist eine anteilige Zusammenstellung möglich.
- Kaffee: Innerhalb der Europäischen Union dürfen Sie maximal 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Produkte (nach § 1 Abs. 5 KaffeeStG) einführen.
- Bargeld: Bei Reisen innerhalb der EU dürfen Sie Bargeld im Gesamtwert von bis zu 10.000 Euro einführen, ohne dass Sie dies anzeigen müssen.
- Kraftstoff: Sie dürfen Kraftstoff nur dann steuerfrei aus einem EU-Mitgliedstaat einführen, wenn sich dieser im Tank Ihres Fahrzeuges oder in einem mitgeführten Reservebehälter befindet. Die mitgeführte Menge sollte jedoch eine Reservemenge sein (bei einem Pkw etwa 20 Liter, bei einem Lkw ca. 60 Liter).
Diese Reisefreimengen haben Sie bei einem Drittland
- Tabakprodukte: Bei einer Einreise aus einem Drittland dürfen Sie nur ein Viertel der bei einer EU-Reise erlaubten Menge zollfrei einführen, wie in den Einfuhrbestimmungen festgelgt.
- Bei alkoholischen Produkten haben Sie zwei Möglichkeiten: Zum einen können Sie einen Liter Spirituosen (mehr als 22 % Vol) zollfrei einführt. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass Sie zwei Liter Alkohol sowie alkoholische Getränke (maximal 22 % Vol) sowie 16 Liter Bier und vier Liter Wein (kein Schaumwein) zollfrei einführen dürfen.
- Kaffee: Erwachsenen ab 15 Jahren sind 500g Röstkaffee oder 200g löslicher Kaffee zollfrei gestattet.
- Beim Bargeld gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Reise innerhalb der EU (bis zu 10.000 Euro).
- Kraftstoff: Sollten Sie aus einem Drittland einreisen, sind nur die im Tank befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter steuerfrei.
Besonderheiten bei Arzneimitteln in Deutschland
- Wenn Sie Arzneimittel einführen wollen, müssen Sie besondere strenge Vorschriften, die auf dem deutschen Betäubungsmittel-Gesetz (BtmG) und dem Arzneimittel-Gesetz (AmG) basieren, beachten.
- Unabhängig davon, ob Sie aus einem EU- oder einem Drittland einreisen, dürfen Sie nur Arzneimittel einführen, die den üblichen persönlichen Bedarf nicht überschreiten. Dieser berechnet sich aus maximal drei Monaten je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen. Es empfiehlt sich daher, das ausgestellte Rezept mitzunehmen, um den Nachweise einfach erbringen zu können.
- Weiterhin müssen Sie bei Präparaten wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmitteln, Vitamintabletten oder rein pflanzlichen Naturheilmitteln beachten, dass diese gegebenenfalls im Ausland frei gehandelt werden, in Deutschland allerdings als Arzneimittel gelten können. Dadurch würden diese Präparate unter das Arzneimittelgesetz fallen und Sie müssten die Beschränkungen beachten.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?