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Einen Vollkaskoschaden auszahlen lassen - so geht's

Inhaltsverzeichnis

Schauen Sie beim Vollkaskoschaden in die aktuellen AKB Ihrer Versicherung.
Schauen Sie beim Vollkaskoschaden in die aktuellen AKB Ihrer Versicherung.
Wenn Sie einen Vollkaskoschaden haben, können Sie das Auto reparieren lassen oder Sie haben die Möglichkeit, sich diesen auszahlen zu lassen. Dabei müssen Sie einiges beachten.

Grundsätzliche zum Vollkaskoschaden

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Basis für den Versicherungsschutz ist ausschließlich das, was Sie im Vertrag mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. Sie müssen also im Einzelfall diesen Vertrag zurate ziehen, das heißt die Ihrem Vertrag zugrunde liegende AKB genau studieren und ev. auch einen Anwalt fragen. Üblicherweise sehen die Regelungen so aus:

  1. Wenn Sie einen Vollkaskoschaden haben, müssen Sie diesen Ihrer Versicherung melden. Diese prüft zunächst, ob Sie dem Grunde nach einen Anspruch haben, also ob ein Kaskoschaden vorliegt.
  2. Im nächsten Schritt wird die Schadenhöhe festgestellt. Sie müssen sich dabei unbedingt an das halten, was Ihre Versicherung Ihnen vorschreibt. Sie haben im Fall des Vollkaskoschadens in der Regel weder das Recht einfach den Wagen reparieren zu lassen noch einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen.
  3. Nachdem die Schadenhöhe festgestellt worden ist, können Sie sich an die Versicherung wenden und dieser mitteilen, dass Sie sich den Schaden auszahlen lassen möchten, also den Wagen nicht reparieren lassen werden.

In der Regel ist dies ohne Probleme möglich, aber es kann auch abweichende Vereinbarungen im Vertrag geben oder eine andere Verpflichtung geben, das Fahrzeug reparieren zu lassen, z. B. wenn es ein Leasingfahrzeug ist.

Wichtige Begriffe, wenn Sie einen Schaden auszahlen lassen wollen

Für die Ermittlung der Höhe des Vollkaskoschadens sind oft die Begriffe Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert von Bedeutung. Machen Sie sich mit den Begriffen vertraut:

  • Ein Totalschaden ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Fahrzeug technisch gesehen nicht mehr repariert werden kann, er liegt auch dann vor, wenn die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie aufbringen müssen, um sich ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen, also eines Fahrzeugs in dem Zustand, in dem Ihr Auto vor Eintritt des Vollkaskoschadens war.
  • Der Restwert ist der Betrag, den Sie für das beschädigte Fahrzeug bekommen würden.

Machen Sie sich mit den Begriffen deshalb vertraut, weil diese oft ausschlaggebend sind, wenn es darum geht, die Schadenhöhe festzustellen.

Wichtig, wenn Sie den Vollkaskoschaden auszahlen lassen

  • Sie bekommen in der Regel den Betrag ersetzt, den eine fachgerechte Reparatur in einer Werkstatt kosten würde, aber es kann auch etwas anderes in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein. Dieser Themenkomplex kann für Sie im Einzelfall wichtig sein. In fast allen Verträgen sind Höchstgrenze nach diesem Schema vereinbart:
  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen, ist die Höchstgrenze der Wiederbeschaffungswert. Beispiel: Wiederbeschaffungswert 5.000 €, Reparaturkosten 6.000 €, Restwert 1.000 €. Sie bekommen in dem Fall also 5.000 € ausgezahlt, wenn Sie das Auto fachgerecht und vollständig reparieren lassen.
  • Falls Sie Ihr Fahrzeug nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren lassen, es zum Beispiel nur fahrbereit machen lassen, bekommen Sie den Betrag erstattet, den eine vollständige Reparatur kosten würde aber nicht mehr als den Wiederbeschaffungswert minus den Restwert. Im genannten Beispiel können Sie sich dann nur 5.000 € - 1.000 € also 4.000 € auszahlen lassen. Auch wenn die Reparaturkosten 5.000 € betragen würden, bekämen Sie in dem Fall nur 4.000 €, wären Sie nur 3.000 €, dann könnten Sie sich diese auszahlen lassen.
  • Wenn ein hoher Restwert festgestellt wurde, kann es also tückisch werden, falls Sie sich den Schaden auszahlen lassen wollen. Beispiel: Wiederbeschaffungswert 5.000 €, Reparaturkosten 4.500 €, Restwert 2.500 €, Entschädigung bei Reparatur 4.500 €, ohne Reparatur 2.500 €.
  • Beachten Sie, dass außerdem noch in allen Fällen eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird.

Es handelt sich um eine Nettoberechnung. Im Fall einer durch Rechnung nachgewiesenen Reparatur bekommen Sie, sofern Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auch die Mehrwertsteuer laut Rechnung ersetzt. Grundsätzlich gilt, dass Sie Mehrwertsteuer nur erstattet bekommen, wenn diese auch anfällt und Sie diese nicht im Rahmen der Umsatzsteuererklärung geltend machen können.

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