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Totalschaden und Vollkasko - das sollten Sie bei einem Unfall beachten

Gegen den eigenen Totalschaden hilft Vollkasko.
Gegen den eigenen Totalschaden hilft Vollkasko.
Bei einem Totalschaden wären Sie sicher heil froh, wenn die Versicherung auch die Schäden an Ihrem Fahrzeug übernimmt. Das ist bei der Teil- und Vollkaskoversicherung der Fall.

Was versteht man unter Vollkasko?

  • Kaskoversicherungen werden zusätzlich zur Haftpflichtversicherung freiwillig abgeschlossen. Auch schuldhaft verursachte Schäden und solche, die durch Vandalismus hervorgerufen werden, sind im Gegensatz zur Teilkaskoversicherung mit abgedeckt. Vollkasko greift auch, wenn kein Schädiger ermittelt werden kann oder wenn jemand Fahrerflucht begeht. Naturereignisse wie Brand- und Sturmschäden, sowie Zusammenstöße mit Wild sind - wie bei der Teilkaskoversicherung - ebenfalls abgedeckt.
  • Gerade bei neuwertigen Sachen oder Sachen, die einen großen Wert haben, lohnen sich Vollkaskoversicherungen, weil Sie mit einem "Rundumschutz" so auf der sicheren Seite sind. Im Falle eines Totalschadens bleiben Sie auch bei einem selbst verschuldeten Unfall also nicht auf den hohen Kosten sitzen.

Was tun nach einem Unfall mit Totalschaden?

  • Ein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine Sache irreparabel beschädigt ist oder eine Reparatur sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr lohnen würde. Bis zu 30% dürfen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, damit sämtliche Kosten von der Versicherung übernommen werden können.
  • Melden Sie der Versicherung den Unfall binnen einer Woche. Schwere Verletzungen sind spätestens 48 Stunden nach dem Unfall zu melden. Zwar müssen Sie nach Bekanntgabe des Unfalls u. U. eine Rückstufung befürchten; ansonsten wird der Schaden aber nicht ersetzt. Bei einem Totalschaden dürfte sich die Meldung regelmäßig lohnen.
  • Übermitteln Sie der Versicherung auch Fahrzeug- und Halterdaten des Unfallgegners. Sollten Sie diese nicht erlangen, informieren Sie die Polizei oder schreiben Sie das Kennzeichen des Unfallgegners auf und beschaffen Sie sich die Daten von der örtlichen Zulassungsstelle.
  • Soll ein Gutachter den möglichen Totalschaden bewerten, sprechen Sie zunächst mit Ihrer Versicherung ab, wer diesen beauftragen soll. Bei einem Alleingang Ihrerseits wäre es möglich, dass Sie die Kosten nicht erstattet bekommen.
  • Die AGB der Versicherung können bestimmen, dass nur der Wiederbeschaffungswert, nicht aber auch die höheren Reparaturkosten, ersetzt werden. Lesen Sie die Modalitäten in Ihrem Vertrag nach. Vergewissern Sie sich auch, ob Sie einen Selbstbehalt zahlen müssen.
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