Eine Rente ohne Abzüge erhalten Sie in der Regel dann, wenn Sie erst nach Eintritt der Regelaltersgrenze die Rente beziehen. Unter Umständen kann auch ein früherer Renteneintritt möglich sein, der dann jedoch meist mit Abzügen von der Rente "erkauft" werden muss. Auch wenn Sie neben der Rente noch einer Tätigkeit nachgehen, sollten Sie darauf achten, ob sich dies rentenschädlich auswirken könnte.
Ohne Abzüge von der Rente arbeiten
- Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, die für bestimmte Jahrgänge bis 1964 schrittweise auf 67 Lebensjahre erhöht wurde, dann können Sie so viel dazuverdienen, wie Sie wollen.
- Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollten Sie allerdings die Hinzuverdienstgrenzen im Blick haben. Ein Hinzuverdienst von bis zu 400 Euro im Monat ist bei einer Altersrente, die als Vollrente und nicht als Teilrente gezahlt wird, unkritisch, vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI.
- Bei einem höheren Einkommen neben der Rente müssen Sie jedoch damit rechnen, dass die Rente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente zu 1/3, 1/2 oder 2/3 gezahlt wird. Genaue Abzüge des die Grenze übersteigenden Hinzuverdienstes finden insoweit nicht statt, die Rente wird stattdessen quasi "heruntergestuft".
- Natürlich können Sie als Rentner nicht nur in einem Minijob oder sonstigen Angestelltenverhältnis, sondern auch als Selbstständiger noch etwas hinzuverdienen.
Rentner und nebenbei selbstständig
- Wenn Sie neben der Rente Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehen, gilt - vor Erreichen der Regelaltersgrenze - auch hierfür die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro.
- Je nachdem welcher Tätigkeit Sie nachgehen wollen, kann es günstiger sein, dies als Selbstständiger zu tun. Denn der Gewinn, den Sie als Einkommen erwirtschaften, errechnet sich aus dem erzielten Umsatz abzüglich der Betriebskosten. Unter Umständen können Sie dann (anteilige) Betriebskosten etwa für den Telefonanschluss oder ein Kfz geltend machen, was Sie als Rentner ohnehin unterhalten würden, aber bei ausschließlich privater Nutzung auch vollständig privat finanzieren müssten.
- Bei einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit sollten Sie allerdings beachten, dass Sie auch als Rentner nicht mehr in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtmitglied sind, vgl. § 5 Abs. 5 SGB V. Zu Ihrer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger jedoch einen Zuschuss, vgl. § 106 Abs. 1 SGB VI.
Ein Nebenverdienst kann für Rentner oder Rentnerinnen notwendig sein. Wer seine Rente ohne Abzüge erhalten möchte, sollte allerdings die Hinzuverdienstgrenzen beachten.
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