Der Haupt- oder Nebenverdienst von Studenten und die Krankenkassenbeiträge
Bei Studenten ermittelt die Krankenkasse, ob die Nebentätigkeit Haupt- oder Nebenverdienst darstellt. Nimmt die Nebentätigkeit mehr Zeit im Leben des Studenten ein, als das Studium, so wird er nicht mehr als Student, sondern als Arbeitnehmer betrachtet. Ist das der Fall, bezahlt der Arbeitgeber bei Ihrer Nebentätigkeit die Hälfte der Krankenkassenbeiträge. Der Arbeitgeber führt dies bei der Gehaltsabrechnung ab.
- Ausschlaggebend für die Beurteilung ist die Werkstudenten-Regel. Sind Sie nach der Werkstudenten-Regel ein Student, so zahlt der Arbeitgeber weder Kranken-, Arbeitslosen-, noch Pflegeversicherung. Nur Rentenversicherung muss dann bezahlt werden. Das gilt unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Hierzu dürfen Sie lediglich 20 Stunden in der Woche tätig werden. Gesetzlich normiert ist dies in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB II. Von dieser Regel gibt es sehr beachtliche Ausnahmen. Sie dürfen in den Semesterferien ohne zeitliche Begrenzung tätig werden.
- Ist die Tätigkeit für höchstens zwei Monate befristet, dürfen Sie ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung arbeiten. Das geht sogar, bei zwei aufeinanderfolgenden befristeten Tätigkeiten.
- In der vorlesungsfreien Zeit, dürfen Sie ebenfalls mehr arbeiten. Das ist beispielsweise nachts oder an den Wochenenden.
Diese Unterschiede betreffen Freiberufler und Selbständige
- Nebenberuflich tätige Freiberufler und Selbständige, die bei Ihrem Hauptverdienst sozialversicherungspflichtig angestellt sind, zahlen grundsätzlich keine zusätzlichen Sozialabgaben. Der Nebenverdienst löst keine zusätzlichen Kosten für die Sozialversicherung aus.
- Auswirkungen von der Einschätzung der Krankenkasse müssen bestimmte Berufsgruppen bei der Rentenversicherung erwarten. Die Selbständigkeit als Nebenverdienst bewirkt, dass Sie mehr Geld in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Diese Versicherungspflicht gilt für Lehrer, Erzieher, Trainer, Dozenten, Fahrlehrer, Nachhilfelehrer, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und für Pflegepersonal.
- Sind Sie hauptberuflich selbständig, so müssen Sie sich selbst um den Versicherungsschutz bemühen. Es gilt die Versicherungspflicht. Sie können dann entscheiden ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder eine private Krankenversicherung abschließen.
- Beachten Sie, dass es keine eindeutig festgelegte sozialversicherungsrechtliche Grenze gibt, die festlegt was ein Haupt- und was ein Nebenberuf ist. Arbeiten Sie als Angestellter nebenbei als Kleinunternehmer oder Freiberufler, können Sie entweder Unternehmer mit Nebenjob oder nebenberuflich Selbständiger Angestellter sein.
- Schreiben Sie beispielsweise als Selbstständiger rote Zahlen und nehmen eine abhängige Beschäftigung an, in der Sie mehr als 451 Euro verdienen, so können Sie ab etwa 90 Euro komplett Arbeitslosigkeits- und sozialversichert sein. Die Ansprüche bei der Rente- und Arbeitslosenversicherung fallen dann zwar sehr gering aus aber im Krankheitsfall sind Sie dann gut versorgt.
- Die Versicherungsträger prüfen im Einzelfall, welche Tätigkeit haupt- und nebenberuflich erbracht wird und nehmen eine Gesamtschau im Einzelfall vor. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit finanziell und zeitlich überwiegt und im Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit liegt.
Was Rentner über die Einstufung bei der Krankenkasse wissen sollten
- Die Einschätzung der Krankenkasse, ob ein Rentner einen Haupt- oder Nebenverdienst ausübt, ist ebenfalls sehr wichtig. Erhalten sie die Rente erst nach dem Regelalter, das heißt ab 67 oder wenn Sie ein jüngerer Jahrgang sind, ab dem 65 Lebensjahr, so dürfen Sie unbegrenzt dazu verdienen. Es findet kein Abzug statt.
- Sind Sie dann hauptberuflich selbstständig, gibt es einiges zu beachten. Sie können dann nicht die Krankenversicherung für Rentner nutzen, sondern versichern sich freiwillig oder privat in der Krankenversicherung. Sie müssen dann über den Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den Beiträgen der Krankenversicherung bezahlen.
- Wer vorzeitig in die Altersvorsorge geht, der muss die Verdienstgrenzen kennen. Sie dürfen dann 400 Euro dazuverdienen, ohne dass die Vollrente gemäß § 34 III Nr. 1 SBG VI gekürzt wird.
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