Ist die Putzstelle versicherungspflichtig oder ein Minijob?
Klären Sie zunächst, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Putzstelle oder einen Minijob handelt.
- Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst Ihrer Reinigungskraft 400 Euro nicht übersteigt, oder wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt, die Verdiensthöhe spielt dann keine Rolle. Trifft keine dieser Bedingungen zu, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Putzstelle.
- Die Versicherungsfreiheit entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel bei mehreren Arbeitgebern putzt und der Gesamtlohn regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro überschreitet. Die Stellen sind in diesem Fall alle versicherungspflichtig.
- Prüfen Sie, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Dafür spricht neben der Arbeit für mehrere Auftraggeber, dass zum Beispiel kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, die Reinigungskraft ein Gewerbe angemeldet hat, selbst Rechnungen stellt und Eigenwerbung betreibt. In diesem Fall sind Sie kein Arbeitgeber, sondern Kunde und müssen nichts anmelden.
- Ein Arbeitnehmer kann neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Minijob ausüben. Geht er mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen nach, gilt nur die zuerst angetretene Stelle als Minijob, die anderen sind versicherungspflichtig.
- Wenn Sie bei der Putzstelle von einem Minijob ausgehen können, lassen Sie sich von Ihrer Reinigungskraft schriftlich bestätigen, dass keine zusätzlichen Arbeitsverhältnisse bestehen, die die Putzstelle bei Ihnen sozialversicherungspflichtig werden lassen.
Wo Sie die Stelle anmelden müssen
Eine versicherungspflichtige Stelle, egal ob in einem Privathaushalt oder im gewerblichen Bereich, melden Sie über die Krankenkasse Ihrer Reinigungskraft zur Sozialversicherung an.
- Sie müssen einen Personalfragebogen ausfüllen, die Meldung zur Sozialversicherung durchführen und regelmäßig Beitragsnachweise übermitteln. Dabei hilft Ihnen die kostenfreie Software "sv.net". Falls Sie zum ersten Mal einen Arbeitnehmer anmelden, brauchen Sie eine Betriebsnummer, die Sie vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit Saarbrücken erhalten. Für die Lohnsteueranmeldung können Sie das ElsterOnline-Portal nutzen. Wichtig ist auch die Anmeldung bei der Unfallkasse Ihres Bundeslandes.
- Das Anmelden eines Minijobs in einem Privathaushalt erfolgt über das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren. Dieses findet immer nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer haushaltsnahe Dienstleistungen in einem Privathaushalt übernimmt. Diese Minijobs werden staatlich durch geringere pauschale Beiträge und Einkommensteuerermäßigungen für den Arbeitgeber gefördert.
- Sie müssen die Putzstelle nur mit dem Formular "Haushaltsscheck" bei der Minijobzentrale anmelden, die sich um alles Weitere kümmert. Dazu gehören auch die Unfallversicherung und die pauschale Lohnsteuer. Eine Betriebsnummer brauchen Sie nicht. Die steuerlichen Vorteile können Sie nur nutzen, wenn Sie den Lohn per Banküberweisung zahlen.
- Einen Minijob, der nicht mit dem Haushaltsscheckverfahren angemeldet werden kann, weil er beispielsweise die Reinigung gewerblicher Objekte oder vermieteter Ferienwohnungen einschließt, melden Sie auch über die Minijobzentrale an. Das Verfahren ist sonst das gleiche wie bei versicherungspflichtigen Stellen. Vergessen Sie auch nicht die Anmeldung der Unfallversicherung und der Lohnsteuer.
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