Die Eigenheimzulage gibt es zwar seit 2006 nicht mehr. Doch für Altfälle laufen unter Umständen die Zahlungen bis einschließlich 2013 weiter.
Eigenheimzulage - Zurückzahlen bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen
Nach der Antragstellung setzt das Finanzamt jedes Jahr nach der Auswertung der steuerlichen Situation die Zulage fest. Entfallen bestimmte Voraussetzungen wird die Zahlung eingestellt.
- Der Gesetzgeber kennt in diesem Zusammenhang die Regelung, dass man überzahlte Beträge zurückzahlen muss, wenn die Finanzbehörde eine Festsetzung aufhebt. Allerdings gibt es keine Vorschrift, die für das Zurückzahlen eine Beschränkung vorsieht.
- Kommt die Finanzbehörde zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Schluss, dass Sie die Subventionen zu Unrecht erhalten haben, müssen Sie sämtliche Förderbeträge zurückerstatten.
- Da der Anspruch auf die Eigenheimzulage mit jedem Jahr des Förderzeitraumes neu entsteht, können Finanzbehörden während des Förderzeitraums (maximal acht Jahre) bei einer Ortsbegehung jederzeit eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vornehmen.
- Wenn Sie entgegen den geprüften Bauunterlagen Baumaßnahmen durchgeführt haben, die nicht zur Schaffung von Wohnraum beziehungsweise einer abgeschlossenen Wohnung geführt haben, dann liegen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Auch die Änderung einer Einkommens- und Familiensituation kann zum Wegfall des Anspruchs führen.
Mit dem Finanzamt Rückzahlungsmodalitäten verhandeln
Das Finanzamt wird Sie mit einem Schreiben zum Zurückzahlen eines Teils oder gesamten Zulage auffordern. Sie können natürlich Widerspruch einlegen und im Zweifelsfall auch ein Verfahren vor einem Finanzgericht anstrengen.
- Erkennen Sie die Rückforderung notgedrungen an, müssen Sie in der gesetzten Frist die Rückzahlung leisten. Können Sie die Summe nicht aufbringen, werden Sie selbst aktiv und sprechen mit dem Finanzamt. Es gibt die Möglichkeit einer Stundung und Sie können im weiteren Verlauf einen Vollstreckungsaufschub erwirken.
- Grundsätzlich sind Finanzbehörden Vergleiche über Steueransprüche (Subventionsrückzahlungen eingeschlossen) untersagt, da das der Gleichbehandlung in Steuersachen widerspricht.
Übrigens darf das Finanzamt bei Steuerschulden die komplette Eigenheimzulage pfänden. Der Gesetzgeber erlaubt ausdrücklich die Pfändung des Anspruchs auf Zahlung der Zulage als Steuervergütung (§ 46 Abs.1 AO).
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