Mit 17 Jahren sind Sie, auch wenn Sie sich erwachsen fühlen und vielleicht auch so aussehen, noch immer geschäftsunfähig und gelten als Jugendlicher. Ihre Rechte und Pflichten als Person sind begrenzt.
Mit 17 muss Ihr gesetzlicher Vertreter zustimmen
- Möchten Sie mit 17 eine eigene Wohnung mieten, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Eltern oder Ihres gesetzlichen Vertreters, wenn Sie beispielsweise unter Vormundschaft stehen.
- Der oft zitierte Taschengeldparagraf des BGB, der es Ihnen erlaubt, mit den zu Ihrer Verfügung stehenden eigenen Mitteln rechtsgeschäftlich zu handeln, ist bei der Anmietung einer Wohnung nicht anwendbar, da damit die Übernahme von Pflichten verbunden ist, die der Gesetzgeber gerade vermeiden will. Dabei geht es darum, eine eventuelle Überschuldungssituation gar nicht erst entstehen zu lassen.
- Beachten Sie, dass auch die weiteren, im BGB vorgesehenen Ausnahmetatbestände, nach denen Sie unter bestimmten Voraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt sind, für die Anmietung einer Wohnung nicht anwendbar sind. Dieser Sachverhalt ist im Gesetz gerade nicht geregelt, sodass es bei der allgemeinen Vorgabe bleibt, dass Sie diesbezüglich geschäftsunfähig sind.
Wohnung aus persönlichen Gründen
- Eine Situation, bei der Sie mit 17 eine eigene Wohnung anmieten, kann dadurch entstehen, dass Sie ein Ausbildungsverhältnis außerhalb Ihres Wohnortes oder Ihres Elternhauses antreten und wegen der Erreichbarkeit Ihres Arbeitsplatzes eine eigene Wohnung brauchen. In diesem Fall muss Ihr gesetzlicher Vertreter den Mietvertrag unterzeichnen.
- Sollten Sie es zu Hause aus beziehungsbedingten Gründen nicht länger aushalten, sprechen Sie beim Jugendamt vor. Dort kann man Ihnen helfen, unter anderem dadurch, dass man Ihnen bei der Anmietung einer eigenen Wohnung, dann aber mit der Zustimmung des Jugendamtes bzw. eines dafür gerichtlich bestellten Pflegers, behilflich ist.
- Wenn Sie den Mietvertrag selbst unterschreiben, bleibt er so lange unwirksam, bis ihn Ihr gesetzlicher Vertreter genehmigt.
Sie haben eine eigene Verantwortung
- Beachten Sie, dass Ihr gesetzlicher Vertreter für alle Pflichten, die im Mietvertrag vereinbart werden, gegenüber dem Vermieter in der Verantwortung ist. Da Sie der Nutzer der Wohnung sind, sind Sie gegenüber Ihrem gesetzlichen Vertreter für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich. Sie sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein und sich entsprechend verhalten.
- Zu den Pflichten im Mietvertrag gehört beispielsweise die Pflicht zum Schneeräumen im Winter. Bedenken Sie, dass der Vermieter Ihnen damit die Verkehrssicherungspflicht überträgt und Ihr gesetzlicher Vertreter und auch Sie persönlich im Schadensfall bei Nichträumung dem Geschädigten auf Schadensersatz haften.
- Auch in Ihrer eigenen Wohnung haben Sie eine Verkehrssicherungspflicht und müssen darauf achten, den elektrischen Herd auszuschalten, das Badewasser rechtzeitig abzudrehen, zur Vermeidung von Schimmel regelmäßig zu lüften und keine offene Feuerstelle zu unterhalten.
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