Die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen nimmt in den letzten Jahren kontinuierlich zu. Sie wird auf Antrag eines Gläubigers, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen einen Schuldner ist, vor dem Gerichtsvollzieher durch den Schuldner abgegeben.
Eidesstattliche Versicherung informiert über Vermögensverhältnisse
- Als Gläubiger, der eine Zwangsvollstreckung in die Wege leiten möchte, sind Sie daran interessiert, sich vorab über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu informieren. Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits in einem anderen Vollstreckungsverfahren abgegeben, können Sie diese auf Antrag einsehen und sich bei erwiesener Aussichtslosigkeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen und dazu die kostenträchtige und gebührenpflichtige Beauftragung eines Gerichtsvollziehers ersparen.
- Als Vermieter sind Sie daran interessiert, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mietinteressenten vorab zu informieren und eine Einschätzung zu erhalten, ob dieser in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachzukommen.
- Als Handwerker sind sie daran interessiert, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden zu informieren und eine Einschätzung zu erhalten, ob er in der Lage sein wird, Ihren Auftrag zu bezahlen.
Ist Ihr Schuldner zahlungsunfähig, haben Sie ein Vollstreckungsproblem
- Ihr Problem könne nämlich darin bestehen, dass Sie Ihre Forderung als Gläubiger, Vermieter oder Handwerker zwar titulieren lassen, diese infolge der bereits erfolgten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aber zumindest in den nächsten drei Jahren seit Abgabe nicht mehr vollstrecken könnten.
- Ist die Forderung tituliert, können Sie allerdings 30 Jahre lang vollstrecken und es immer wieder erneut versuchen.
- Besser ist oft, Sie einigen sich mit dem Schuldner auf einen Zahlungsvergleich.
Sie können das Schuldnerverzeichnis einsehen
- Wenn Sie feststellen wollen, ob der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, müssen Sie das Schuldnerverzeichnis einsehen. Das Schuldnerverzeichnis wird beim Amtsgericht des Wohnortes des Schuldners geführt.
- Sie müssen dort die Einsichtnahme beantragen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses des Schuldners erbitten.
- Dazu müssen sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Damit soll verhindert werden, dass jeder, also Nachbarn oder Verwandte des Schuldners, einfach nur einen neugierigen Blick in das Schuldnerverzeichnis werfen.
- Um Ihr berechtigtes Interesse darzulegen, sollten Sie als Gläubiger eine Kopie oder Abschrift Ihres vollstreckbaren Titels, als Vermieter eine Interessenbekundung Ihres Mietinteressenten oder als Handwerker den von Ihnen am besten noch nicht angenommenen Auftrag (bei Annahme Bonitätsprüfung vorbehalten) Ihres Kunden vorlegen.
- Beachten Sie, dass eine eidesstattliche Versicherung nach Ablauf von drei Jahren nach Ihrer Abgabe im Schuldnerverzeichnis automatisch wieder gelöscht wird.
- Die Schufa des Schuldners werden Sie nur einsehen können, wenn Sie der Schufa als Partnerunternehmen angeschlossen sind.
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