Was Sie benötigen
- einen vollstreckbaren Titel
- Telefon
- etwas Geduld
- etwas Geld
Sie haben eine offene Forderung gegen jemanden, der diese nicht begleicht? Sie können ganz einfach dagegen vorgehen. Bevor Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, benötigen Sie einen Vollstreckungstitel.
Maßnahmen, bevor der Gerichtsvollzieher aktiv wird
- Bevor Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen können, brauchen Sie einen Vollstreckungstitel. Bei Forderungen, die der Schuldner bestreitet, verklagen Sie Ihren Schuldner, dann ist das Gerichtsurteil Ihr Vollstreckungstitel.
- Liegt dagegen eine vom Schuldner nicht bestrittene Forderung vor, leiten Sie das gerichtliche Mahnverfahren ein. Bei nicht bestrittenen Ansprüchen ist das gerichtliche Mahnverfahren empfehlenswerter. Es geht insgesamt deutlich schneller als eine Klage, Sie brauchen keinen Anwalt und können es sogar online beantragen. Das gerichtliche Mahnverfahren dient der vereinfachten, beschleunigten Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Seine rechtliche Grundlage findet es in §§ 688 ff. ZPO.
- Das gerichtliche Mahnverfahren wird in einem zentralen Mahngericht, welches eine Abteilung vom Amtsgericht ist, bearbeitet. Dort gibt es Rechtspfleger, die sich um die einzelnen Fälle kümmern. Die Gerichtskosten sind abhängig von der Höhe des Streitwerts. Informieren Sie sich im Internet, welches Gericht in Ihrem Bundesland zuständig ist.
- Beantragen Sie das gerichtliche Mahnverfahren bei dem zuständigen zentralen Mahngericht. Füllen Sie hierzu die Antragsformulare aus und übersenden Sie diese. Sie erhalten die Formulare im Schreibwarenhandel, oder nutzen Sie spezielle EDV-Vordrucke.
- Sie können den Erlass des Mahnbescheids beantragen, dieser wird dann Ihrem Schuldner zugestellt. Nachdem der Mahnbescheid gültig wird, falls Ihr Schuldner die Forderung nicht moniert, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
- Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie nun den Gerichtsvollzieher beauftragen.
So klappt das Beauftragen
- Wenden Sie sich an den zuständigen Gerichtsvollzieher, um diesen zu beauftragen. Die Zuständigkeit liegt bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt werden soll.
- Sie benötigen hierzu einen Vollstreckungstitel. Mit einem Titel können Sie in bewegliche körperliche Sachen und darüber hinaus auch in unbewegliche Sachen, d.h. in Immobilien Ihres Schuldners vollstrecken lassen. Bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen werden diese zwangsversteigert, falls keine Rechte Dritter betroffen sind. Der Erlös wird Ihnen dann ausgezahlt.
- Vollstrecken Sie dagegen in den Grundbesitz, liegt die Zuständigkeit bei dem Grundbuchamt, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Das führt letztendlich zur Zwangsversteigerung.
- Sollte die Vollstreckung fruchtlos sein, folgt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Hier legt der Schuldner einen Offenbarungseid darüber ab, dass er vermögenslos ist. Sollte sich herausstellen, dass Ihr Schuldner vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so liegt sogar eine Straftat vor. Die eidesstattliche Versicherung bleibt drei Jahre lang, oder bis der Schuldner seiner Schuld beglichen hat, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts verzeichnet.
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