Dringlichkeitsbescheinigung vom Arbeitgeber oder Arbeitsamt
- Als berufstätige Eltern können Sie mit einer Dringlichkeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers nachweisen, dass Sie in Ihrem Betrieb unbedingt gebraucht werden und daher die Krippenbetreuung Ihres Kindes nötig ist.
- Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber und bitten Sie ihn, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, die detailliert auf die Gründe für Ihre Unabkömmlichkeit eingeht. Nehmen Sie auch auf, falls Sie in wechselnder Einsatztätigkeit oder an einem Ort außerhalb Ihres Wohnortes arbeiten, da die zusätzlichen Fahrtzeiten die Notwendigkeit der Kinderbetreuung untermauern können.
- Entsprechendes gilt, wenn Sie oder der andere Sorgeberechtigte sich in einer Ausbildung oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme befinden.
- Sollten Sie nicht berufstätig sein, aber Arbeit suchen, wenden Sie sich wegen der Dringlichkeitsbescheinigung an Ihren Sachbearbeiter beim Arbeitsamt. Das Arbeitsamt kann Ihnen bescheinigen, dass Sie den Platz in der Kinderkrippe unbedingt benötigen, um dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen, und so der Bezug von Sozialleistungen vermieden werden kann.
Platz in der Kinderkrippe bei sonstigen Härtefällen
Neben den beruflichen und finanziellen Gründen können auch Besonderheiten die Person des Kindes oder das familiäre Umfeld betreffend eine Aufnahme in die Kinderkrippe erfordern.
- Falls Sie oder der andere sorgende Elternteil unter einer körperlichen Behinderung leiden, wenden Sie sich mit Vorlage des Schwerbehindertenausweises an das zuständige Jugendamt, das Ihnen eine Dringlichkeitsbescheinigung ausstellt.
- Wenn die optimale persönliche Entwicklung des Kindes ohne Betreuung in der Kinderkrippe nicht gewährleistet wäre, weil Ihr Kind etwa Auffälligkeiten in Verhalten, Sprache oder Bewegung zeigt, die einer Sonderförderung bedürfen, wird Ihnen der soziale Dienst eine entsprechende Bescheinigung erteilen.
- Schließlich kann auch die gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern die Aufnahme in die Kinderkrippe erfordern. Auch in diesen Fällen ist das Jugendamt Ihr Ansprechpartner.
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