Das sind Grundflächen nach der DIN 277
- Ein einfaches Beispiel hilft, die Begriffe auseinanderzuhalten. Stellen Sie sich ein Gebäude vor, das aus einer 10 m x 10 m großen, mit Mauern umgebenden Fläche besteht. Die Bruttogrundfläche nach DIN 277 beträgt also 10 x 10 m2 = 100 m2.
- Dieses Gebäude ist von 4 Wänden, die jeweils 10,30 m x 0,30 m dick sind umgeben. Diese Fläche ist in drei Räume unterteilt. Dazu ist eine 0,20 m dicke Wand und 10 m lange Wand gezogen worden. Außerdem wurde eine Wand von 5 m x 0,20 m gezogen. Es werden also 10 x 0,2 m2 + 5 x 0,2 m2 + 4 x 10,3 x 0,3 m2 = 15,36 m2 durch Wände belegt. Die Flächen werden als Konstruktionsflächen bezeichnet, weil Sie für die Konstruktion des Gebäudes notwendig sind.
Von der Bruttogrundfläche bleibt eine Nettogrundfläche von 84,64 m2. Auch diese Fläche ist nicht identisch mit der Nutzfläche.
Das ist die Nutzfläche
- Angenommen in diesem Haus gibt es nun einen Aufzugsschacht von 2 m x 2 m = 4 m2. Obwohl der Aufzug einen Nutzen hat, gehört er laut DIN 277 nicht zur Nutzfläche. Solche Flächen werden als technische Funktionsflächen bezeichnet. Dazu gehört zum Beispiel auch eine Heizungsanlage oder die Stellfläche für die Warmwasserversorgung.
- Außerdem wird ein Raum von 3 m x 2 m = 6 m2 als Flur genutzt. Dieser Raum wird in der DIN als Verkehrsfläche bezeichnet.
- Als Nutzfläche bleiben also von der Nettogrundfläche von 84,64 m2 nach Abzug der technischen Funktionsfläche von 4 m2 und der Verkehrsfläche von 6 m2 lediglich 74,64 m2.
Diese Nutzfläche muss wiederum nicht identisch mit der Wohnfläche eines Gebäudes sein, denn es gibt außer Wohnen noch andere Nutzungsmöglichkeiten, wie Lagerhaltung, Büros oder Produktion. In reinen Wohngebäuden ist die Nutzfläche aber meist die Wohnfläche.
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