Welche Personen können die TK-Familienversicherung nutzen?
Selbstverständlich kann die TK-Familienversicherung nicht von allen interessierten Verbrauchern genutzt werden, sondern es können sich nur bestimmte Personenkreise beitragsfrei mitversichern lassen.
- Wenn Sie sich bei der Techniker Krankenkasse beitragsfrei mitversichern möchten, dann muss es zunächst immer einen beitragspflichtigen Hauptversicherten geben. So können sich zum Beispiel unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen der Ehepartner und auch der Lebenspartner familienversichern lassen, sofern die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftgesetz „gültig“ ist.
- Ebenfalls unter der Erfüllung bestimmter Bedingungen können sich auch Kinder bei ihren Eltern beitragsfrei mitversichern lassen. Das betrifft vom Personenkreis her sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder. Selbst die Kinder von familienversicherten Kindern, also die Enkel des Hauptversicherten, können bei der Techniker Krankenkasse beitragsfrei mitversichert werden.
- Darüber hinaus können auch Stief- und Enkelkinder von der beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Allerdings muss dann der Hauptversicherte überwiegend für den Unterhalt der Stief- oder Enkelkinder aufkommen. Pflegekinder können ebenfalls familienversichert werden, falls der Hauptversicherte diese nicht vom Beruf her pflegt.
Welche Bedingungen müssen die zuvor genannten Personen erfüllen?
Damit die zuvor genannten Personen sich tatsächlich im Zuge der TK-Familienversicherung beitragsfrei mitversichern können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Für Ehe- oder Lebenspartner, die sich beitragsfrei familienversichern möchten, gilt die Regel, dass diese entweder kein eigenes Einkommen erzielen dürfen oder das Einkommen nicht über eine bestimmte Grenze geht. Diese Grenze beträgt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung 400 Euro monatlich und im Zuge einer anderen Tätigkeit (zum Beispiel nebenberuflich selbstständig) 375 Euro monatlich.
- Darüber hinaus können nur solche Personen familienversichert werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sollte Ihr Kind oder gar Ihr Ehepartner also im Ausland leben, ist keine Familienversicherung möglich.
- In bestimmten Fällen ist das Familienversichern eines Angehörigen trotz der Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen nicht möglich. Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass der Angehörige bereits selbst Mitglied einer Krankenkasse ist, hauptberuflich selbstständig ist oder versicherungsfrei ist, was unter anderem auf Beamte zutrifft.
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