Die gesetzliche Zahlungsfrist für Rechnungen ergibt sich aus § 286 Bürgerliches Gesetzbuch.
Rechnungen sind meist sofort fällig
- Sollten Sie mit dem Verkäufer ein Zahlungsziel vereinbart haben, spielt die gesetzliche Zahlungsfrist keine Rolle. Sie kennen sicher den Werbeslogan: "Bestellen Sie heute, aber zahlen Sie erst in sechs Monaten". Dann ist die Rechnung erst in sechs Monaten fällig.
- Viele Rechnungen werden aber in dem Augenblick fällig gestellt, in dem sie Ihnen zugehen. Haben Sie eine Rechnung erhalten, steht dort oft: "Sofort fällig" oder "Zahlbar innerhalb von 10 Tagen" oder "Zahlbar bis zum 8.3.2012".
Gesetzliche Zahlungsfrist begründet mit Ablauf Ihren Verzug
- Gemäß § 286 III BGB müssen Sie dann spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem bezeichneten Fälligkeitsdatum zahlen. Danach kommen Sie automatisch in Verzug. Mit dem Verzug fallen Verzugszinsen an.
- Der Eintritt des Verzuges setzt aber wiederum voraus, dass der Aussteller Sie in der Rechnung auf diese Verzugsfolgen hingewiesen hat. Dies geschieht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Wenn der Aussteller das Fälligkeitsdatum in der Rechnung bezeichnet hat, braucht er Sie auch nicht mehr zu mahnen. Sie kommen automatisch spätestens nach 30 Tagen in Verzug.
- Mahnt Sie der Rechnungsaussteller dennoch an, darf er Ihnen infolge Ihres Verzugs auch eine Mahngebühr berechnen und die Angelegenheit einem Inkassobüro oder Rechtsanwalt zum Einzug übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten, da sie durch Ihren Verzug begründet sind.
Verzugseintritt führt zu Verzugszinsen
- Mit dem Eintritt Ihres Verzuges ist die Forderung mit einem Verzugszinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Basiszinssatz betrug zum 1.1.2012 0,12 %, sodass Sie 5,12 % Verzugszinsen auf die Forderung entrichten müssen. Der Basiszinssatz wird alle sechs Monate von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt.
- Können Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten, sprechen Sie den Rechnungsaussteller an und bitten um einen Zahlungsaufschub. Sie erreichen so mehr, als wenn Sie den Kopf in den Sand stecken und hoffen, die Angelegenheit werde sich von selbst erledigen.
- Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig war.
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