Wofür steht ppa?
Die Abkürzung ppa steht für das lateinische “per procura”. Auf deutsch bedeutet das “in Vollmacht” und ist der Unterschriftenzusatz eines Prokuristen. Das ist ein Mitarbeiter einer Firma, der von der Unternehmensleitung eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsvollmacht erhalten hat.
Wenn Ihnen Prokura erteilt wurde, gilt es einiges zu beachten.
Welche Regeln gelten für die Prokura?
Der Umfang sowie die Voraussetzungen für Ihre als Prokura bezeichnete Vollmacht sind per Gesetz geregelt. Einzelheiten können Sie im Handelsgesetzbuch (HGB) nachlesen.
Als Prokurist übernehmen Sie die Aufgaben eines leitenden Angestellten.
Sie sind befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören, auszuführen. Wobei Sie für den Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken nochmals eine ausdrückliche Ermächtigung benötigen.
Dabei gibt es zwei verschiedene Arten der Prokura. Wird Ihnen Einzelprokura erteilt, sind alleine Sie bevollmächtigt und Ihre Vertretungsvollmacht und Ihre Verantwortung sind entsprechend umfassend. Die Gesamtprokura kann hingegen nur gemeinsam von mehreren Prokuristen in Absprache miteinander ausgeführt werden.
Nur Institutionen, die im Handelsregister eingetragen sind, sind berechtigt, Prokura zu erteilen, da diese im Handelsregister eingetragen und notariell beglaubigt werden muss. Das ist auch der Unterschied zu einer einfachen Vollmacht. Diese muss hier nicht eingetragen werden.
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts. Allerdings kann Ihnen diese Vollmacht jederzeit wieder entzogen werden, selbst dann, wenn sie Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages ist.
Welche Aufgaben hat ein Prokurist?
Wenn Sie in Ihrer Firma zum Prokuristen ernannt wurden und die Abkürzung ppa als Zusatz zu Ihrer Unterschrift verwenden, gilt unter anderem:
- Der komplette Geschäftsverkehr unterliegt Ihrer Verantwortung.
- Sie sind bevollmächtigt, Prozesse im Unternehmen zu lenken.
- Sie können Vergleiche eingehen.
- Sie dürfen Handlungsvollmachten an Dritte erteilen. Diese dürfen allerdings nicht an den Umfang Ihrer Prokura heranreichen.
Nicht in Ihrer Vollmacht liegen etwa das Anmelden einer Insolvenz, das Unterschreiben einer Bilanz oder der Verkauf des Betriebs. Überschreiten Sie den Rahmen Ihrer Prokura, ist das Unternehmen dennoch verpflichtet, Ihren nach außen geleiteten Angaben Folge zu leisten.
Eine interne Beschränkung Ihrer Prokura ist gegenüber Dritten unwirksam. Faktisch können Sie also als Prokurist im Rahmen des Gesetzes alles veranlassen, was rechtsgeschäftlich relevant ist.
Wie unterschreibt ein Prokurist?
Als Prokurist müssen Sie auf dem Briefbogen Ihres Unternehmens mit Ihrem Namen unterschreiben und dabei darauf hinweisen, dass Sie als Prokurist handeln. Sie können diese Bezeichnung als Wort darstellen oder mit dem Kürzel “ppa” kennzeichnen.
Beispiel: Sie heißen mit Nachnamen Müller, also unterschreiben Sie: “Müller, ppa.”.
Bedenken Sie, dass Sie mit Ihrer Unterschrift eine rechtsbindende Erklärung abgeben, denen das Unternehmen Folge leisten muss. Überschreiten Sie die Ihnen vom Gesetz oder vom Geschäftsführer gezogenen Grenzen, machen Sie sich schadensersatzpflichtig und riskieren, in schwerwiegenden Fällen, eine fristlose Kündigung.
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