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Arbeitszeugnis als Prokurist verfassen - Beachtenswertes

Ohne Arbeitszeugnis keine Karriere.
Ohne Arbeitszeugnis keine Karriere.
Als Prokurist sind Sie nach dem Gesetz zu allen Rechtshandlungen berechtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Aber dürfen Sie dann auch Ihr eigenes Arbeitszeugnis unterschreiben? Oder ist ein anderer Prokurist dazu ermächtigt oder muss gar der Geschäftsinhaber unterzeichnen? Schließlich gilt es zu gewährleisten, dass ein neuer Arbeitgeber Ihr Arbeitszeugnis nicht als untauglich oder als Gefälligkeitszeugnis zurückweist.

Die Antwort auf die Frage ergibt sich zumindest indirekt aus dem Gesetz und aus dem Umstand, dass ein Interessenkonflikt vermieden werden muss und Sie einen Anspruch haben und auch daran interessiert sein müssen, dass Ihr Arbeitszeugnis werthaltig ist.

  • Die Prokura wird gemäß § 48 HGB bei einer Personengesellschaft von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder bei einer Kapitalgesellschaft von ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
  • Zwar sind Sie aufgrund Ihrer Prokura als Prokurist zu allen im Geschäftsalltag anfallenden Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt. Aber auch hier gilt der im Gesetz an vielen Stellen auftretende Grundsatz, dass Interessenkonflikte zu vermeiden sind und niemand Richter in eigener Sache sein darf.
  • Gemäß § 181 BGB sind solche Insichgeschäfte ausdrücklich verboten. Wenn Ihre eigenen Interessen betroffen sind, muss immer eine dritte Person einbezogen werden.

Nur ranghöhere Personen dürfen ein Arbeitszeugnis ausstellen

  • Am einfachsten ist es natürlich, wenn Ihr Arbeitszeugnis je nachdem vom Inhaber der Personengesellschaft oder dem Geschäftsführer der GmbH oder dem Vorstand der Aktiengesellschaft unterschrieben wird. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Sie sollten also grundsätzlich auf der Unterschrift des Unternehmensinhabers oder eines gesetzlichen Vertreters bestehen.
  • Oft haben die Unternehmenseigner diese Aufgabe aber delegiert. In diesem Fall kann auch die Unterschrift eines anderen Prokuristen ausreichend sein, wenn dieser selbst der Geschäftsleitung angehört. Außerdem muss er im Arbeitszeugnis auf seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ausdrücklich hinweisen und kann im übrigen mit dem Prokurazusatz "ppa" unterzeichnen.
  • In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Az.: 9 AZR 392/00) ging es insbesondere um den Fall, dass ein Einzelprokurist ein Arbeitszeugnis für einen Gesamtprokuristen erstellt hatte. Eine Gesamtprokura erfolgt an mehrere Personen gemeinschaftlich, während der Einzelprokurist alleinverantwortlich handeln kann. Seine Entscheidungskompetenz ist also höherwertig. Der Gesamtprokurist erwartete aber die persönliche Unterschrift des Geschäftsführers.
  • Das Bundesarbeitsgericht gab die Richtung vor. In einem solchen Fall müsse das Arbeitszeugnis von einer Person unterzeichnet werden, die im Rang über dem Gesamtprokuristen steht. Nur dann sei die Gefahr einer Interessenkollision gebannt und auch die Kompetenz zur Beurteilung des Gesamtprokuristen als Arbeitnehmer gewährleistet.

Ein Prokurist ist nicht gleich Prokurist

  • Ein Einzelprokurist stehe im Rang über einem Gesamtprokuristen und könne somit dessen Arbeitszeugnis unterschreiben. Allerdings müsse er seine Position im Arbeitszeugnis deutlich machen und seine Weisungsbefugnis herausstellen. Nur so könne auch ein fremder Arbeitgeber erkennen, dass eine ranghöhere Person das Arbeitszeugnis unterzeichnet habe.
  • Insoweit lässt sich auch § 48 I HGB zur Begründung heranziehen. Wenn der Geschäftsinhaber nur persönlich eine Prokura erteilen kann, ist er auch für alles verantwortlich, was mit der Ausgestaltung oder der Beendigung dieser Position zusammenhängt. Dazu gehört eben auch die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
  • Insofern fordert das Bundesarbeitsgericht, dass der das Arbeitszeugnis unterzeichnende Prokurist selbst der Geschäftsleitung angehören muss. Wenn Sie also als Gesamtprokurist ein Arbeitszeugnis verlangen, genügt es demnach, wenn eine ranghöhere Person unterzeichnet. Diese kann Einzelprokurist sein, sofern er selbst der Geschäftsleitung angehört und seine Position als weisungsberechtigte Person im Arbeitszeugnis verdeutlicht.

Wenn Sie als Einzelprokurist ein Arbeitszeugnis verlangen, muss letztlich der Geschäftsinhaber als ranghöhere Person unterzeichnen, da er Ihnen gegenüber letztlich die einzig verbleibende weisungsberechtigte Person im Unternehmen ist.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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