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Darf man eine 125er mit Autoführerschein fahren? - Informatives

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125er mit Autoführerschein fahren
125er mit Autoführerschein fahren
Immer wieder einmal taucht unter Kraftfahrern die Frage auf, ob man mit einem Autoführerschein eine 125er (Leichtkraftrad) fahren darf. Die Antwort lautet sowohl : „Ja“, als auch: „Nein“ und ist vom Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs abhängig.

Was Sie benötigen

  • „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ (Fahrerlaubnis-Verordnung 2.1 vom 18.08.1998 mit Ergänzung 68 vom Mai 2009 – FeV)
  • DEKRA- oder TÜV-Information
  • evtl. Nachfrage in einer Fahrschule

125er - das ist unter einem Leichtkraftrad zu verstehen

  • Eine 125er ist bereits ein Motorrad und zählt zu den Leichtkrafträdern.
  • Ein Fahrzeug dieser Klasse kann 2 oder 3 Räder, darf aber keinen Beiwagen haben.
  • Der Hubraum beträgt zwischen 50 und 125 ccm, die Nennleistung maximal 11 kW und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.
  • Eine 125er dürfen Sie mit dem Führerschein Klasse A1 fahren, ebenfalls mit dem nach dem 01.04.1980 erworbenen der Klasse 1b und mit dem vor dem 01.04.1980 erworbenen der Klasse 3 oder 4.

Übergangsbestimmungen für die Nutzung vom Autoführerschein

  • Ausschlaggebend dafür, dass eine 125er (Leichtkraftrad) mit dem Autoführerschein gefahren werden darf, ist das Datum des Führerscheinerwerbs.
  • Laut Gesetz (FeV 2.1 § 76 Regelung des Übergangsrechts) gelten für die Anwendung dieser Bestimmungen auch die Bezeichnungen der alten Führerscheinklassen 1, 2, 3 (spätere Klasse B), 4 und 5.
  • Im § 6 der FeV 2.1 erfolgen die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen und in (6) einschließlich Fußnote 1, Punkt 3. Und 4. Der Hinweis darauf, dass bisherige Berechtigungen bestehen bleiben. Als Stichtag gilt der 1. April 1980.
  • Nach dieser Verordnung sind die Inhaber aller Fahrerlaubnisse der alten Klasse 5 (spätere Bezeichnung Klasse M, Kleinkraftrad wie Moped, Mofa, Mokick) berechtigt, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor zu fahren, wenn sie diese Berechtigung vor dem 1. April 1980 erworben haben.
  • Kraftfahrer, die vor dem 1. April 1980 die Fahrerlaubnisse für die Klassen 2, 3 (spätere Klasse B, Pkw) oder 4 erworben haben, sind nach diesen Übergangsbestimmungen ebenfalls berechtigt, Leichtkrafträder zu fahren, d. h. mit diesem Autoführerschein darf eine 125er gefahren werden.

Die neuen Fahrerlaubnisklassen ab 2013

  • Der EU, so ist es geplant, sollen die bisherigen deutschen Fahrerlaubnisklassen angepasst werden. Es gibt bereits Festlegungen/Entwürfe zu Vorbesitz, Einschlussregelungen und Fahrzeugen, aber bisher noch keine gesetzliche Festschreibung.
  • Die DEKRA (Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein) kann bisher auch noch keine verbindliche Auskunft darüber geben, wie die Angelegenheit mit dem Besitzstandsrecht/Übergangsrecht gehandhabt und ob es bis zum Jahresbeginn 2013 dazu konkrete Festlegungen geben wird. 
  • Fahrlehrer und Prüfer der DEKRA sind aber der festen Überzeugung, dass am Besitzstandsrecht nicht gerüttelt werden wird, d. h., dass auch im Jahr 2013 eine 125er mit einem Autoführerschein gefahren werden darf, der vor dem 1. April 1980 erworben wurde.

Stand 12/2012

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