Es steht im Gesetz. Nicht jede Bank scheint dies zu wissen. Nur Kunden, die Guthaben auf ihren Konten vorhalten, sind gute Kunden. Wird das Guthaben überwiesen, steht das Geld für Eigengeschäfte der Banken nicht mehr zu Verfügung. Also liegt es wohl nahe, die Buchungszeiten möglichst auszudehnen.
Buchungszeiten sollten kurz sein
- In § 675n BGB regelt das Gesetz den Zugang von Zahlungsaufträgen und in § 675s BGB die Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge. Daraus ergeben sich auch die Buchungszeiten der Banken.
- Der Buchungsauftrag wird wirksam, wenn er Ihrer Bank zugeht. Ihre Bank darf bestimmen, dass der Buchungsauftrag bis zu einer bestimmten Uhrzeit vorliegen muss, um am gleichen Tag noch zur Ausführung zu gelangen. Ist dies nicht der Fall, darf sie den Buchungsauftrag auf den nächsten Tag verschieben. Meist wird als Uhrzeit 11 Uhr morgens vorgegeben.
- Allerdings gelten diese Vorgaben nur für Online-Aufträge. Reichen Sie den Buchungsauftrag schriftlich auf einem Überweisungsträger ein, kann die Buchungszeit um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden (§ 675s I S.3 BGB).
Banken sind dem Verbraucherschutz verpflichtet
- Liegt Ihr Buchungsauftrag rechtzeitig vor, muss die Bank sicherstellen, dass der Betrag spätestens am nächsten Geschäftstag bei der Bank des Zahlungsempfängers vorliegt. Bis 1. Januar 2012 waren Buchungszeiten von bis zu 3 Geschäftstagen noch erlaubt.
- Innerhalb der Europäischen Union können die Buchungszeiten bis 4 Geschäftstage betragen, sofern die Abrechnung nicht in Euro erfolgt.
- Die Bank des Überweisungsempfängers ist wiederum verpflichtet, den empfangenen Betrag dem Empfänger unverzüglich gutzuschreiben.
- Voraussetzung für die unverzügliche Überweisungsausführung ist natürlich, dass die Überweisungsdaten korrekt sind. Fehler gehen zulasten der Buchungszeiten oder der Auftrag wird im schlimmsten Fall zurückgewiesen.
Zur näheren Information lesen Sie die AGB Ihrer Bank.
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