Bohren muss sein
Wenn Sie in eine Mietwohnung ziehen, kommen Sie nicht drum herum, das eine oder andere Loch zu bohren: Regale müssen befestigt werden, Bilder sollen die Wohnung verschönern, Halterungen für Utensilien in der Küche und im Bad sind notwendig.
Umbauten bei Auszug entfernen
Grundsätzlich sind Sie als Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im ursprünglichen Zustand - also in dem Zustand, in dem Sie sie angemietet haben - zurückzugeben. Jegliche Umbauten müssen Sie bei Auszug auf eigene Kosten rückgängig machen. Holen Sie am besten vor jeder Umbaumaßnahme die schriftliche Zustimmung des Vermieters ein, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Erlaubt ist es beispielsweise, einen Teppichboden zu verlegen oder eine vorhandene Einbauküche auszutauschen. Nach Ende des Mietverhältnisses müssen Sie den Teppichboden entfernen bzw. die ursprüngliche Küche wieder einbauen.
Wenn Sie Rollos an den Wänden anbringen möchten, können Sie dies ohne zu bohren mit Klemmträgern oder Klebeträgern bewerkstelligen.
Fliesen und Wände dürfen angebohrt werden
Wie viele Dübellöcher der Mieter anbringen darf, ist nicht genau festgelegt. Die höchstrichterlichen Urteile sprechen von "im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs" und dem "üblichen Rahmen". Wenn sämtliche Armaturen im Bad fehlen, der Mieter sie installiert und bei Auszug 32 Bohrlöcher im Bad hinterlässt, ist das noch vertragsgemäß (Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2001, Az. S 50/01). Der Mieter war verpflichtet, den vorherigen Zustand wiederherstellen, also die Armaturen zu entfernen.
Beschädigte (angebohrte) Fliesen muss grundsätzlich der Vermieter ersetzen. Der Vermieter muss sogar ein paar Fliesen auf Vorrat halten - nicht jedes Modell ist unbegrenzt im Handel erhältlich. Jedoch kann der Vermieter eventuell eine komplett neue Verfliesung verlangen, deren Kosten der Mieter tragen muss (Landgericht Göttingen, WM 90, 199). Dies gilt immer dann, wenn der Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten wurde, also zu viele Löcher gebohrt bzw. zu viele Fliesen beschädigt wurden.
Darf der Mieter in die Fliese bohren oder muss er das Bohrloch in der Fuge anbringen? Hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Wenn die Bohrlöcher zur Anbringung von Gegenständen dienen, die üblicherweise zur Badausstattung gehören, ist dies vertragsgemäßer Gebrauch (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 425 C 2787/14). Das gilt auch für Küchenfliesen (Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005, Az. 3 C 199/04). Doch nicht alle Gerichte entscheiden so. Der Mieter müsse die Mietsache schonen und dürfe deswegen nur die Fliesenfugen anbohren (Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 05.10.2012, Az. 4 C 64/12).
Bohren in der Wohnung kann Ruhestörung sein
Bevor Sie anfangen zu bohren, sollten Sie den Mietvertrag zu Ihrer Mietwohnung sowie die Hausordnung gründlich durchlesen. Suchen Sie gezielt nach Ruhezeiten und Verordnungen zu Baumaßnahmen des Mieters in der Mietwohnung. Durchaus können dort Besonderheiten und Ausnahmeregelungen festgehalten worden sein. Mietrecht definiert sich zuallererst über Ihren Mietvertrag.
Der BGH hat folgende Ruhezeiten festgelegt: Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr, Abendruhe zwischen 20 und 7 Uhr. Innerhalb dieser Ruhezeiten müssen Sie Ihre Geräte auf Zimmerlautstärke herunterregeln. Geräusche aus Ihrer Wohnung dürfen nicht außerhalb wahrnehmbar sein. Zwischen 22 und 6 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Der Samstag gilt als Werktag und somit dürfen Sie auch samstags bohren. An Sonn- und Feiertagen gilt ganztägige Ruhe. Schauen Sie jedoch unbedingt in Ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung nach - hier können abweichende Ruhezeiten angegeben sein, die dann gelten.
Halten Sie in einem Mehrfamilienhaus mit Ihren Nachbarn Rücksprache, wenn Sie größere Umbaumaßnahmen vorhaben. So können sich diese auf anstehende Lärmbelästigungen einstellen.
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