Erfüllt ein Betriebsrat seine Aufgaben in der Arbeitnehmervertretung nicht oder nutzt die Position aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen abgewählt werden.
Voraussetzungen für das Abwählen
- Um einzelne Mitglieder oder den gesamten Betriebsrat abwählen zu können,sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Eine Abwahl des Betriebsrates oder einzelnen Mitgliedern ist nur möglich, wenn dieses beim Arbeitsgericht beantragt wird.
- Dazu müssen mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine Gewerkschaft, welche den Betrieb vertritt die Abwahl beim Arbeitsgericht beantragen.
- Der Betriebsrat an sich kann auch das Abwählen eines einzelnen Mitgliedes beantragen. Dazu müssen grobe Verletzungen seiner Pflichten vorliegen und diese sollten nachgewiesen werden können.
- Wird einem Antrag auf Abwahl duch das Arbeitsgericht stattgegeben, wird der Betriebsrat durch ein Urteil entlassen und es muss ein Neuer gewählt werden.
Risiken beim Abwählen des Betriebsrates
- Nach dem Absetzten des Betriebsrates wird durch das Arbeitsgericht ein Wahlvorstand eingesetzt, welcher eine Neuwahl des Betriebsrates zu veranlassen hat.
- In dieser Zeit, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, gibt es keine Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Was bedeutet, das der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung Beschlüsse erlassen kann.
- In diesem Fall sind Sie als Arbeitnehmer nicht mehr geschützt und müssen bei Änderungen selber tätig werden, um gegen eventuelle Entscheidungen vorzugehen.
- In jedem Fall sollte vor einer Abwahl des Betriebsrates ein klärendes Gespräch stehen. Versuchen Sie, Probleme direkt zu klären, wenn dies nicht erfolgreich ist, können Sie um Hilfe bei Ihrer Gewerkschaft nachfragen. Da diese die rechtlichen Hintergründe genauer kennen und situationsbedingt abschätzen können, ob eine Abwahl Erfolg haben könnte.
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