Besteuerung von Leistungen aus Lebensversicherungen
Bei einem Sterbegeld handelt es sich um eine Lebensversicherung. Die Besteuerung erfolgt also analog zu Lebensversicherungen. Dies gilt sowohl für die Ansparphase als auch für den Leistungsfall.
- Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.5.2005 können Sie Beiträge zu Sterbegeldversicherungen nicht mehr steuerlich geltend machen.
- Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge für das Sterbegeld ratierlich bezahlen oder eine Einmalzahlung vereinbart haben.
- Die Besteuerung im Leistungsfall richtet sich nach zwei Umständen.
Sterbegeld als finanzielle Entlastung der Hinterbliebenen
Kosten für Beerdigungen sind enorm. Sterbegeldversicherungen sind kleine Lebensversicherungen ohne größere Gesundheitsprüfungen und dienen dazu, die mit der Beisetzung anfallenden Kosten zu decken.
- Im Leistungsfall gibt es für Sterbegeld keine Besteuerung.
- Voraussetzung ist, dass Sie die Leistung aufgrund des Todes der versicherten Person erhalten und die bezugsberechtigte Person sind.
- Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn Sie aufgrund einer Schenkung das Sterbegeld im Todesfall der versicherten Person erhalten. In diesem Moment sind die Leistungen erbschaftssteuerpflichtig.
- Wenn Sie einen laufenden Vertrag zurückkaufen, unterliegen die Erträge daraus der Besteuerung. Die Erträge sind die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen. Erfolgt der Rückkauf nach dem 60. Lebensjahr, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig.
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