Eine Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung wird regelmäßig nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen. Dennoch kann er diese in der Regel nicht grundsätzlich unterbinden, da der Arbeitnehmer das Recht auf freie Berufswahl hat. Auch im öffentlichen Dienst unterliegt ein Angestellter jedoch bestimmten Regelungen, wenn er beispielsweise nebenher noch selbstständig sein will.
Im öffentlichen Dienst angestellt und nebenher selbstständig
- Wer im öffentlichen Dienst angestellt ist, der unterliegt den Regelungen der jeweiligen Tarifverträge. Gem. § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) müssen Beschäftigtes es ihrem Arbeitgeber vorher anzeigen, wenn Sie eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ausüben wollen.
- Eine allgemeine Genehmigungspflicht gibt es insoweit nicht, und die Anzeigepflicht gilt zudem nur für eine entgeltliche Tätigkeit. Allerdings kann der Arbeitgeber seinem Beschäftigten die Nebentätigkeit untersagen oder kann ihre Ausübung von bestimmten Auflagen abhängig machen.
- Insbesondere darf eine Nebentätigkeit nicht dazu führen, dass der Angestellte seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann oder wesentliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
- Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Angestellter bei einer Behörde im Fahrdienst beschäftigt ist, nebenher selbstständig eine Kneipe betreibt und daher ständig völlig übermüdet zum Dienst erscheint. Auch wird er keine Nebentätigkeit ausüben dürfen, die zu einer Interessenkollision führt.
Besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen
- § 3 TV-L enthält nur die allgemeine Regelung, daneben existieren Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen.
- So gelten beispielsweise für die an Universitätskliniken beschäftigten Ärzte und Ärztinnen gem. § 41 TV-L abweichende Regelungen. Für Nebentätigkeiten finden demgemäß die beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung, die in der Regel eine vorherige Genehmigung der Nebentätigkeit vorsehen.
Eine selbstständige Nebenbeschäftigung ist auch für Angestellte im öffentlichen Dienst theoretisch möglich. Allerdings darf durch sie die Erfüllung des Arbeitsvertrages nicht gefährdet werden.
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