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Befreiung von der Grundsteuer beantragen

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Großes Grundstück mit Haus
Großes Grundstück mit Haus © Stefan K / unsplash.com
Durch die neue Grundsteuerreform der Bundesregierung stellen sich viele Immobilienbesitzer die Frage, ob man sich von der Festsetzung und Begleichung der Grundsteuer befreien lassen kann. Damit eine Befreiung von der Grundsteuer greifen kann, muss die Benutzung des Grundstückes einem bestimmten Zweck dienen. Welche Grundstücksbesitzer haben die Möglichkeit sich von der Grundsteuer befreien zu lassen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wer kann sich von der Grundsteuer befreien lassen?

Von der Grundsteuer können sich der Bund, die einzelnen Länder, Gemeinden (juristische Personen des öffentlichen Rechts), Industrie- und Handelskammern, Innungen und Berufskammern, Vereine, Kirchen oder u. a. auch Kassenärztliche Vereinigungen (Körperschaften und Personenvereinigungen) befreien lassen. Voraussetzung für eine Befreiung ist allerdings, dass diese bestimmten Rechtsträger Grundstücke besitzen, welche sie zu einem bestimmten Zweck nutzen, der eine Befreiung gewährt. Darunter versteht man, dass diese Institutionen das Grundstück für gemeinnützige und mildtätige Zwecke nutzen müssen. 

Bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz greift die Befreiung von der Grundsteuererhebung nur, sofern die Flächen Lehr- und Versuchszwecken dienen. Beispielsweise kann hier genannt werden: Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Krankenhäuser, Schulen, Friedhöfe, Truppenübungsplätze der Bundeswehr, Ausbildungsstätte der Polizei sowie einige mehr. 

Allerdings gilt die Befreiung nur solange, wie die Voraussetzung für die Befreiung besteht. Das heißt soviel, wenn man beispielsweise eine Kirche kauft und daraus ein Eventlokal errichtet, so liegt hier die Voraussetzung für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck nicht mehr vor, welche Kirchengemeinschaften von sich aus innehaben (Abhalten des Gottesdienst für Gemeindemitglieder). Bei diesen Fällen kommen die Eigentümer nicht um die Begleichung der Grundsteuer herum. 

Können Vermieter sich von der Grundsteuer befreien lassen?

Grundsätzlich können sich Vermieter nicht von der Grundsteuer befreien lassen, da diese Privatpersonen nicht zu den Personengruppen gehören, für die eine Befreiungsvorschrift überhaupt greifen kann. 

Unter bestimmten Umständen können sich Vermieter aber einen Teil der bereits entrichteten Grundsteuer wieder erstatten lassen. Hat der Vermieter einen erheblichen Einkommensausfall von seinen Mieteinnahmen von mindestens 50 % erlitten und ist er an dem Ausfall selbst nicht verschuldet gewesen, so können Vermieter sich bis zu 25 % der festgesetzten Grundsteuer wieder zurückerstatten lassen. Liegt der Ausfall der üblichen Mieteinnahmen sogar bei 100 %, so kann man sich die Grundsteuer in Höhe von bis zu 50 % zurückholen. 

Als Gründe für die weggebrochenen Mieteinnahmen können hier beispielsweise angegeben werden: 

  • Unvorhersehbare Schäden: Ist eine Immobilie aufgrund von unvorhersehbaren Schäden beispielsweise durch höhere Gewalt (Brand, Wasserschaden, Unwetter etc.) nicht mehr bewohnbar, liegt ein Erstattungsgrund von der Grundsteuer vor. 
  • Zahlt der Mieter keine Miete: Wenn der Mieter die vertraglich festgesetzte Miete nicht entrichtet und Sie darlegen können, dass Sie Maßnahmen dagegen ergriffen haben, so liegt ebenfalls ein Erstattungsgrund bei der festgesetzten Grundsteuer vor.

Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter die Einkommensausfälle in angemessener Form nachweisen muss.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erstattung der Grundsteuer?

Damit Sie sich einen Teil der Grundsteuer bei Vorliegen von Erstattungsgründen zurückholen können, müssen Sie einen schriftlichen Erlassantrag bei der für Sie zuständigen Gemeinde, Stadtverwaltung oder Finanzverwaltung stellen. 

Der Antrag auf Erlass von der Grundsteuer muss dabei immer bis zum 31. März des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres erfolgen. 

Wenn bei Ihnen als Vermieter derartige Erlassgründe von der Grundsteuer vorliegen und Sie diese glaubhaft belegen können, so lohnt sich ein Antrag auf Erlass eines Teils der zuvor festgesetzten Grundsteuer auf jeden Fall. 

Beim Ausstellen eines schriftlichen Erlassantrages kann Ihnen ein steuerlicher Berater zur Hilfe eilen. Wenden Sie sich ggf. im Zweifelsfall an einen geeigneten Berater und holen Sie sich einen Teil der geleisteten Grundsteuer wieder zurück.

helpster.de Autor:in
Stephanie Wall
Stephanie Wall Stephanie hat sich über mehrere berufliche Stufen bis zur Steuerfachwirtin hochgearbeitet. Sie hat sich selbst das Ziel gesteckt, anderen finanzielles Wissen zu vermitteln, um sinnvoll mit Geld umzugehen und den eigenen beruflichen Werdegang sowie Karriere anzukurbeln.
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