Was Sie benötigen
- Antrag mit Angaben zu Grundstückslage und Baumbestand
Die Baumschutzsatzung bestimmt das Fällen von Bäumen
Ob Sie Bäume auf Ihrem Grundstück mit oder ohne Genehmigung fällen dürfen, hängt zunächst einmal davon ab, ob Ihre Gemeinde eine Baumschutzsatzung erlassen hat. Viele Städte und Gemeinden tun dies mit dem Ziel, die Flächen möglichst grün zu halten.
- Existiert eine Baumschutzsatzung, überprüfen Sie, ob Ihr Baum unter die Genehmigungspflicht fällt. Geschützt sind in der Regel Bäume ab einem bestimmten Stammumfang und Bäume, die bereits als Ersatz für einen gefällten Baum gepflanzt wurden.
- Von der Genehmigung ausgenommen sind Obstbäume. Wie und wann Obstbäume gefällt werden dürfen, regelt das Bundeskleingartengesetz.
- Naturdenkmäler dürfen grundsätzlich nicht gefällt werden, denn in diesem Fall greifen nicht die Bestimmungen der Baumschutzsatzung, sondern die des Denkmalschutzes.
- In der Regel müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten, also beispielsweise einen neuen Baum pflanzen oder eine Ausgleichszahlung vornehmen.
- Unter Umständen können Sie von der Pflicht einen Ausgleich zu leisten befreit sein, wenn der Baum krank ist oder eine Gefahr für Leib und Leben bedeutet.
- Die Erteilung der Genehmigung zur Baumfällung ist natürlich kostenpflichtig. Die Kosten unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde.
So stellen Sie den Antrag zur Baumfällung
- Soll der Baum in einem Wald gefällt werden, geht der Antrag an das Forstamt, sonst ist eine Verwaltungsbehörde zuständig. Mit einem kurzen Anruf lässt sich klären, welche Behörde im konkreten Fall zuständig ist.
- Bedroht ein Baum Leib und Leben, weil er umstürzen könnte, wenden Sie sich einfach an das Ordnungsamt.
- Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen Sie Auskunft über die Lage des Grundstückes und den Baumbestand geben. Natürlich müssen Sie Ihren Antrag auch begründen und Ersatzpflanzungen vorschlagen.
- Im Frühjahr und Sommer ist das Fällen aus Tierschutzgründen nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich.
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