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Zeitraum einer Baumfällung - was Sie dabei beachten sollten

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Wenn der Baum zu hoch wird, muss er weichen!
Wenn der Baum zu hoch wird, muss er weichen!
So schön ein alter Baumbestand im Garten auch ist - ärgerlich wird es, wenn ein Baum eine Höhe erreicht, mit der er Ihr Zimmer derart beschattet, dass Sie dort tagsüber Licht anmachen müssen. Wenn der Baum ohnehin eher im Weg steht, wollen Sie sich vielleicht nicht auf simples Beschneiden beschränken, sondern diesen Baum einfach komplett fällen. In dem Fall müssen Sie erst erkunden, ob ein Baum gefällt werden darf, und dann müssten Sie noch den Zeitraum beachten, in dem die Baumfällung stattfinden darf.

Denn nicht jeder Baum darf einfach gefällt werden, wenn er zu hoch wird, und das auch nicht zu jedem Zeitraum, der Ihnen gerade gefällt:

Die Baumfällung braucht häufig eine Genehmigung

  • Ob Sie den Ihnen nicht genehmen Baum beseitigen dürfen, sagen Ihnen die in Ihrem Heimatort anwendbaren rechtlichen Vorschriften.
  • Sie brauchen sich nicht unbedingt bemühen, herauszufinden, welche das sind, diese Regelungen können sich Baumsatzung nennen, oder Baumschutzverordnung oder Pflanzenschutzsatzung oder noch anders.
  • Deshalb können Sie es sich einfach machen und im Bürgeramt Ihrer Gemeinde anrufen, dort wird man Ihnen nicht nur sagen, wie das Regelwerk sich nennt, sondern auch, wo Sie eine Kopie bekommen.
  • Diesen Vorschriften können Sie nun entnehmen, ob Ihr Baum geschützt ist, wenn das der Fall ist, müssen Sie ohnehin vor der Baumfällung eine Genehmigung einholen. Bei diesem Behördenkontakt werden Sie dann auch über die Zeiten aufgeklärt, in denen der Baum gefällt werden kann.

Der Zeitraum der Baumfällung

  • In der Baumschutzverordnung wird in der Regel auch noch einmal niedergelegt, in welchem Zeitraum eine Baumfällung stattfinden darf.
  • Eigentlich ist das nämlich durch das Naturschutzgesetz geregelt, das eine Baumfällung während der Nist- und Brutzeit (1. März bis 30. September) verbietet.
  • Deshalb werden auch Fällgenehmigungen normalerweise für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar ausgestellt.
  • Falls es einen einleuchtenden Grund gibt, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Ihnen dann einen anderen Fälltermin erlaubt.
  • Wenn Ihr Baum nicht geschützt ist, richtet sich der Zeitraum, in dem die Baumfällung erlaubt ist, alleine nach dem Naturschutzgesetz.

Die Baumfällung bei Gefährdung

  • Eine Ausnahme ist es, wenn ein Baum einzustürzen droht und dabei Menschen oder Sachen schädigen könnte.
  • Auch dann können Sie nicht sofort zur Säge greifen, manche Baumschutzverordnungen sehen auch bei akuter Gefahr vor, dass Sie sich erst an die zuständige Behörde wenden und z. B. einen formlosen Antrag stellen.
  • Nach anderen Baumsatzungen dürfen Sie bei akuter Gefahr sofort selbst tätig werden, erst danach müssen Sie eine Anzeige an die Behörde senden, in der die plötzliche Baumfällung hinreichend begründet wird.
  • Wenn Sie auch bei akuter Gefährdung vor dem Fällen des Baumes die örtliche Behörde kontaktieren, sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Denken Sie nur daran, sich bei telefonischer formloser Antragstellung die Bewilligung zumindest zufaxen zu lassen.

Wenn klar ist, dass die Baumfällung zum von Ihnen gewünschten Zeitpunkt durchgeführt werden kann, müssen Sie dann noch dafür sorgen, dass beim Fällen des Baumes niemand und nichts gefährdet wird. Außerdem können Sie verpflichtet sein, eine Ersatzleistung vorzunehmen, als Neupflanzung oder als Geldzahlung.

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